Artikel 5 VO (EG) 2002/2347
Meldung von Fanggerätangaben und Fangeinsätzen
Zusätzlich zu seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 vermerkt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union, dem eine Tiefsee-Fangerlaubnis erteilt wurde, auch die in Anhang III aufgeführten Angaben im Logbuch bzw. in der von dem Flaggenmitgliedstaat vorgesehenen Form.
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