Artikel 6 VO (EG) 2002/2347

Schiffsüberwachungssysteme

(1) Unbeschadet von Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1489/97 muss der Kapitän des Fischereifahrzeugs bei technischem Versagen oder Nichtfunktionieren der an Bord installierten Satellitenanlage dem Flaggenmitgliedstaat und dem Küstenmitgliedstaat alle zwei Stunden seine geografische Position melden.

(2) Nach Abschluss der Fahrt darf das Schiff den Hafen nicht verlassen, bevor die Satellitenanlage zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden funktioniert.

(3) Die wiederholte Nichterfüllung der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt als Verhaltensweise, die einen schweren Verstoß gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1447/1999 des Rates vom 24. Juni 1999 zur Aufstellung einer Liste von Verhaltensweisen, die einen schweren Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik darstellen(1), darstellt.

(4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 167 vom 2.7.1999, S. 5.

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