Artikel 7 VO (EG) 2002/2347

Vorgegebene Häfen

(1) Ab dem 1. März 2003 ist es untersagt, über 100 kg einer Mischung aus Tiefseearten in anderen als den für die Anlandung von Tiefseearten vorgegebenen Häfen anzulanden.

(2) Jeder Mitgliedstaat benennt die Häfen, in denen mehr als 100 kg Tiefseearten angelandet werden müssen, und legt die diesbezüglichen Kontroll- und Überwachungsverfahren einschließlich der Bestimmungen für die Erfassung und Meldung der jeweils angelandeten Mengen an Tiefseearten fest.

(3) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission binnen 60 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Liste der vorgegebenen Häfen und binnen weiterer dreißig Tage die diesbezüglichen Kontroll- und Überwachungsverfahren gemäß Absatz 2.

Die Kommission leitet diese Angaben an alle anderen Mitgliedstaaten weiter.

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