Artikel 8 VO (EG) 2002/2347

Beobachter

(1) Entsprechend dem Probenahmeplan nach Absatz 2 entsendet jeder Mitgliedstaat wissenschaftliche Beobachter auf die Fischereifahrzeuge, für die eine Tiefsee-Fangerlaubnis erteilt wurde.

(2) Jeder Mitgliedstaat bereitet einen Probenahmeplan für die Entsendung der Beobachter und die Probenahmen im Hafen vor, der die Zusammenstellung repräsentativer Daten für die Bestandsabschätzung und die Bewirtschaftung der Tiefsee-Bestände gewährleistet.

Der Probenahmeplan wird binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung von der Kommission anhand einer wissenschaftlichen und statistischen Bewertung genehmigt.

(3) Die Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1 und 2 werden nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

(4) Der wissenschaftliche Beobachter

a)
trägt die in Artikel 5 genannten Angaben unabhängig in ein Logbuch ein,
b)
legt den zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats binnen zwanzig Tagen nach Abschluss des Beobachtungszeitraums einen Bericht vor. Eine Kopie dieses Berichts wird der Kommission binnen dreißig Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Anfrage übermittelt,
c)
führt zusätzliche Aufgaben in Übereinstimmung mit dem Probenahmeplan aus.

(5) Der wissenschaftliche Beobachter soll nicht sein:

a)
ein Verwandter des Eigners des Schiffes oder eines Offiziers, der an Bord des Schiffes Dienst tut, auf das der Beobachter entsandt wird;
b)
ein Beschäftigter des Eigners des Schiffes, auf das er entsandt wird;
c)
ein Beschäftigter des Stellvertreters des Eigners;
d)
ein Beschäftigter eines Unternehmens, das vom Eigner oder seinem Stellvertreter abhängt;
e)
ein Verwandter des Stellvertreters des Eigners.

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