Artikel 9 VO (EG) 2002/2347

Angaben

Zusätzlich zu den Angaben nach den Artikeln 15 und 19i der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission für jedes Kalenderhalbjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des betreffenden Kalenderhalbjahres auf der Grundlage der Daten in den Logbüchern einschließlich der vollständigen Angaben der außerhalb des Hafens verbrachten Fangtage und auf der Grundlage von Berichten der wissenschaftlichen Beobachter Angaben über Fänge an Tiefseearten und den entsprechenden Fischereiaufwand, ausgedrückt in Kilowatt-Fangtagen und aufgeschlüsselt nach Quartalen, Fanggeräten, Arten — einschließlich der Arten in Anhang II — und statistischen ICES-Rechtecken oder COPACE-Gebieten.

Die Kommission leitet die Angaben unverzüglich an die einschlägigen wissenschaftlichen Einrichtungen weiter.

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