Artikel 17 VO (EG) 2002/2368

(1) Organisationen von Rohdiamantenhändlern, die ein System der Garantien und der Selbstregulierung der Industrie für die Zwecke der Umsetzung des KP-Zertifikationssystems eingerichtet haben, können sich direkt oder über die entsprechende Gemeinschaftsbehörde bei der Kommission um Aufnahme in das Verzeichnis in Anhang V bewerben.

(2) Bei der Bewerbung um Aufnahme in dieses Verzeichnis hat eine Organisation

a)
schlüssig nachzuweisen, dass sie Regeln und Vorschriften verabschiedet hat, mit denen sich ihre mit Rohdiamanten handelnden Mitglieder — natürliche oder juristische Personen — verpflichtet haben, spätestens ab dem Zeitpunkt, ab dem die in Artikel 29 Absatz 3 genannten Artikel anzuwenden sind,

i)
ausschließlich Diamanten zu verkaufen, die in Einklang mit den einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und dem Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses aus rechtmäßigen Quellen stammen, und schriftlich auf der jeden Rohdiamantenverkauf begleitenden Rechnung zu garantieren, dass die verkauften Rohdiamanten ihrem persönlichen Kenntnisstand und/oder den schriftlichen Garantien der Lieferer dieser Rohdiamanten zufolge daher keine Konfliktdiamanten sind,
ii)
jedem Rohdiamantenverkauf eine Rechnung beizulegen, die die genannte unterzeichnete Garantie enthält, den Verkäufer und den Käufer und ihre eingetragenen Niederlassungen unmissverständlich identifiziert, gegebenenfalls die Mehrwertsteuernummer des Verkäufers, Menge/Gewicht und Güteklasse der verkauften Waren, den Wert des Geschäfts und den Liefertermin enthält,
iii)
keine Rohdiamanten aus verdächtigen oder unbekannten Quellen und/oder Rohdiamanten mit Ursprung in Nichtteilnehmern des KP-Zertifikationssystems zu erwerben,
iv)
keine Rohdiamanten aus Quellen zu erwerben, die nach einem rechtsverbindlichen Prozess für schuldig befunden wurden, staatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Zusammenhang mit dem Handel mit Konfliktdiamanten verletzt zu haben,
v)
keine Rohdiamanten in oder aus Regionen zu erwerben, aus denen Mitteilungen einer Regierungsbehörde oder einer Behörde des KP-Zertifikationssystems zufolge Konfliktdiamanten hervorgehen oder in denen Konfliktdiamanten angeboten werden,
vi)
Konfliktdiamanten nicht wissentlich zu erwerben oder zu verkaufen oder andere bei deren Kauf oder Verkauf zu unterstützen,
vii)
sicherzustellen, dass alle Mitarbeiter, die Rohdiamanten im internationalen Diamantenhandel erwerben oder verkaufen, über die Handelsresolutionen und Regierungsverordnungen, die den Handel mit Konfliktdiamanten einschränken, voll unterrichtet sind,
viii)
Aufzeichnungen über die von Lieferern erhaltenen und an Kunden ausgestellten Rechnungen zu führen und mindestens drei Jahre aufzubewahren,
ix)
einen unabhängigen Rechnungsprüfer damit zu beauftragen, zu bestätigen, dass diese Aufzeichnungen sorgfältig geführt und aufbewahrt werden und dass er keine Transaktionen ermittelt hat, die nicht den unter den Ziffern i) bis viii) genannten Verpflichtungen entsprechen, bzw. dass alle Transaktionen, die nicht diesen Verpflichtungen entsprochen haben, der entsprechenden Gemeinschaftsbehörde mitgeteilt wurden,

und

b)
schlüssig nachzuweisen, dass sie Regeln und Vorschriften verabschiedet hat, welche die Organisation verpflichten,

i)
jedes Mitglied auszuschließen, das nach gebührenden Nachforschungen durch die Organisation selbst einer ernsthaften Verletzung der vorstehend genannten Verpflichtungen für schuldig befunden wurde, und
ii)
den Ausschluss dieses Mitglieds öffentlich zu machen und der Kommission mitzuteilen,
iii)
allen ihren Mitgliedern alle von der Regierung und im Rahmen des KP-Zertifikationssystems beschlossenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Leitlinien im Bezug auf Konfliktdiamanten und die Namen aller natürlichen oder juristischen Personen, die nach einem rechtsverbindlichen Prozess einer Verletzung dieser Rechts- und Verwaltungsvorschriften für schuldig befunden wurden, mitzuteilen.

und

c)
der Kommission und der entsprechenden Gemeinschaftsbehörde ein vollständiges Verzeichnis aller ihrer mit Rohdiamanten handelnden Mitglieder, einschließlich der vollständigen Namen, Anschriften, Niederlassungsorte und anderer Informationen, die Verwechslungen vermeiden helfen, zur Verfügung zu stellen.

(3) Organisationen, auf die sich dieser Artikel bezieht, teilen der Kommission und der Gemeinschaftsbehörde eines Mitgliedstaats, in dem sie ansässig oder niedergelassen sind, unverzüglich jede seit der Bewerbung um Aufnahme in das Verzeichnis eingetretene Änderung in ihrer Mitgliedschaft mit.

(4) Die Kommission führt gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren in Anhang V jede Organisation auf, die die Anforderungen dieses Artikels erfüllt. Sie teilt allen Gemeinschaftsbehörden die Namen und andere zweckdienlichen Angaben zur Mitgliedschaft der aufgeführten Organisationen sowie jegliche diesbezügliche Änderung mit.

(5)

a)
Eine auf der Liste stehende Organisation oder ein Mitglied einer dieser Organisationen gewährt der betreffenden Gemeinschaftsbehörde Zugang zu allen Informationen, die gegebenenfalls benötigt werden, um zu beurteilen, ob das System der Garantien und der Selbstregulierung der Industrie ordnungsgemäß funktioniert. Bei Bedarf kann diese Gemeinschaftsbehörde zusätzliche Garantien dafür verlangen, dass eine Organisation in der Lage ist, ein vertrauenswürdiges System aufrechtzuerhalten.
b)
Die entsprechende Gemeinschaftsbehörde teilt der Kommission einmal jährlich ihre Beurteilung mit.

(6) Erhält eine Gemeinschaftsbehörde in einem Mitgliedstaat bei der Überprüfung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Systems glaubhafte Informationen dahingehend, dass eine auf der Liste stehende Organisation, für die dieser Artikel gilt und die in diesem Mitgliedstaat niedergelassen oder ansässig ist, oder eines ihrer in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen oder ansässigen Mitglieder gegen die Bestimmungen dieses Artikels verstößt, so stellt sie in dieser Angelegenheit weitere Nachforschungen an, um zu prüfen, ob tatsächlich ein Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Artikels vorliegt.

(7)

a)
Liegen der Kommission glaubwürdige Informationen darüber vor, dass eine auf der Liste stehende Organisation oder ein Mitglied einer dieser Organisationen gegen die Bestimmungen dieses Artikels verstößt, so ersucht sie die Gemeinschaftsbehörde in einem Mitgliedstaat, in dem die Organisation oder ihr Mitglied ansässig oder niedergelassen ist, um eine Beurteilung der Lage. Auf ein solches Gesuch hin stellt die betreffende Gemeinschaftsbehörde umgehend Nachforschungen in der Angelegenheit an und informiert die Kommission in gebotener Weise über ihre Erkenntnisse.
b)
Kommt die Kommission aufgrund der Berichte, Beurteilungen oder sonstiger sachdienlicher Informationen zu dem Schluss, dass ein System der Garantien und der Selbstregulierung der Industrie nicht ordnungsgemäß funktioniert und die Frage nicht angemessen behandelt wurde, so ergreift die Kommission die erforderlichen Maßnahmen gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren.

(8) Führen Nachforschungen zu dem Schluss, dass eine Organisation gegen die Bestimmungen dieses Artikels verstößt, so teilt die Gemeinschaftsbehörde eines Mitgliedstaats, in dem diese Organisation ansässig oder niedergelassen ist, dies unverzüglich der Kommission mit. Die Kommission ergreift ihrerseits gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren die geeigneten Maßnahmen, um diese Organisation aus dem Verzeichnis in Anhang V zu streichen.

(9) Falls eine auf der Liste stehende Organisation oder eines oder mehrere ihrer Mitglieder in einem Mitgliedstaat niedergelassen oder ansässig ist bzw. sind, der keine Gemeinschaftsbehörde zu den Zwecken dieses Artikels benannt hat, wird die Kommission für diese Organisation oder diese Mitglieder zur Gemeinschaftsbehörde.

(10) Bei Organisationen und ihren Mitgliedern, auf die sich dieser Artikel bezieht und die im Gebiet eines anderen Teilnehmers als der Gemeinschaft tätig sind, wird davon ausgegangen, dass sie die Bestimmungen dieses Artikels erfüllen, sofern sie die Regeln und Vorschriften erfüllen, die dieser Teilnehmer zum Zwecke der Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses festgelegt hat.

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