Artikel 16 VO (EG) 2002/2368
(1) Die Kommission berät sich mit den Teilnehmern bezüglich der praktischen Regelungen für eine Bestätigung der Einfuhren von aus der Gemeinschaft ausgeführten Rohdiamanten, für die ein von der Gemeinschaftsbehörde ausgestelltes Zertifikat vorliegt.
(2) Auf Grundlage dieser Beratungen legt die Kommission gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren die Leitlinien für diese Bestätigung fest.
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