Artikel 15 VO (EG) 2002/2368

(1) Gemeinschaftsbehörden legen der Kommission einen monatlichen Bericht über alle von ihnen ausgestellten und bestätigten Zertifikate vor.

In diesem Bericht ist zu jedem Zertifikat mindestens Folgendes aufzuführen:

a)
einheitliche Zertifikatnummer
b)
Name der ausstellenden und bestätigenden Behörden
c)
Datum der Ausstellung und der Bestätigung
d)
Ende der Gültigkeitsdauer
e)
Herkunftsland
f)
Ursprungsland, sofern bekannt
g)
HS-Position(en)
h)
Karat-Gewicht und Wert.

Die Kommission kann gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren das Format dieses Berichts bestimmen, um leichter überwachen zu können, wie das Zertifikationssystem arbeitet.

(2) Die Gemeinschaftsbehörden bewahren die beglaubigten Abschriften gemäß Artikel 12 Absatz 4 sowie alle von einem Ausführer zum Nachweis der Ausstellung und Bestätigung eines Zertifikats erhaltenen Informationen mindestens drei Jahre auf.

Sie gewähren der Kommission oder von dieser benannten Personen oder Einrichtungen Zugang zu diesen beglaubigten Abschriften, insbesondere im Hinblick auf die Beantwortung von Fragen, die im Rahmen des KP-Zertifikationssystem auftreten.

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