Artikel 14 VO (EG) 2002/2368

(1) Stellt eine Gemeinschaftsbehörde fest, dass eine Rohdiamantensendung, für die ein Gemeinschaftszertifikat beantragt wird, die Bedingungen von Artikel 11, 12 oder 13 nicht erfüllt, so hält diese Behörde die Sendung zurück.

(2) Stellt eine Gemeinschaftsbehörde fest, dass die Bedingungen nicht wissentlich oder absichtlich nicht erfüllt worden sind oder die Nichterfüllung auf das Handeln einer anderen Behörde in der Ausübung ihrer eigenen Pflichten zurückzuführen ist, kann sie die Sendung freigeben und mit der Ausstellung und der Bestätigung des Gemeinschaftszertifikats fortfahren, nachdem die erforderlichen Abhilfemaßnahmen ergriffen worden sind, um sicherzustellen, dass die Bedingungen erfüllt sind.

(3) Die Gemeinschaftsbehörde unterrichtet innerhalb eines Monats die Kommission und die zuständige Behörde des Teilnehmers, die angeblich das Zertifikat für die Sendung ausgestellt oder bestätigt hat, über die Nichterfüllung der Voraussetzungen.

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