Artikel 13 VO (EG) 2002/2368
Ist ein Ausführer Mitglied einer der in Anhang V aufgeführten Diamantenorganisationen, so kann die Gemeinschaftsbehörde als schlüssigen Nachweis einer rechtmäßigen Einfuhr in die Gemeinschaft eine durch den Ausführer zu diesem Zweck unterzeichnete Erklärung akzeptieren. Diese Erklärung hat mindestens die gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a) Ziffer ii) für eine Rechnung erforderlichen Informationen zu enthalten.
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