Artikel 12 VO (EG) 2002/2368

(1) Die Gemeinschaftsbehörde kann einem Ausführer ein Gemeinschaftszertifikat ausstellen, wenn sie festgestellt hat,

a)
dass der Ausführer schlüssige Nachweise erbracht hat,

i)
dass die Rohdiamanten, für deren Ausfuhr ein Zertifikat beantragt wird, gemäß Artikel 3 rechtmäßig eingeführt wurden oder
ii)
dass die Rohdiamanten, für deren Ausfuhr ein Zertifikat beantragt wird, in Grönland geschürft oder abgebaut wurden, wenn die Rohdiamanten bisher noch nicht in das Gebiet eines anderen Teilnehmers als der Union ausgeführt worden sind.

b)
dass die übrigen vorgeschriebenen Informationen auf dem Zertifikat richtig sind,
c)
dass die Rohdiamanten tatsächlich in das Gebiet eines Teilnehmers verbracht werden sollen und
d)
dass die Rohdiamanten in einem gegen Eingriffe geschützten Behältnis transportiert werden sollen.

(2) Eine Gemeinschaftsbehörde bestätigt die Gültigkeit eines Gemeinschaftszertifikats erst, nachdem sie geprüft hat, dass der Inhalt des Behältnisses mit den Angaben auf dem dazugehörigen Zertifikat übereinstimmt und dass das gegen Eingriffe geschützte Behältnis mit den Rohdiamanten danach unter Aufsicht dieser Behörde versiegelt worden ist.

(3) Eine Gemeinschaftsbehörde wählt eine der folgenden Methoden, um zu prüfen, dass der Inhalt eines Behältnisses mit den Angaben auf dem dazugehörigen Zertifikat übereinstimmt:

a)
Sie prüft den Inhalt jedes einzelnen Behältnisses oder
b)
sie stellt auf der Grundlage einer Risikoanalyse oder eines gleichwertigen, für Rohdiamantensendungen geeigneten Systems fest, bei welchen Behältnissen der Inhalt geprüft wird.

(4) Die Gemeinschaftsbehörde übergibt dem Ausführer eine beglaubigte und fälschungssichere Abschrift des Zertifikats, das sie bestätigt hat. Der Ausführer hält jegliche Abschrift mindestens drei Jahre lang zur Verfügung.

(5) Das Gemeinschaftszertifikat ist vom Ausstellungsdatum an nicht länger als zwei Monate für die Ausfuhr gültig. Werden die Rohdiamanten nicht innerhalb dieses Zeitraums ausgeführt, wird das Gemeinschaftszertifikat an die Gemeinschaftsbehörde, die es ausgestellt hat, zurückgesandt.

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