Artikel 11 VO (EG) 2002/2368
Die Ausfuhr von Rohdiamanten aus dem Gebiet der Gemeinschaft oder Grönland ist nur gestattet, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- a)
- Die Rohdiamanten werden von einem entsprechenden Gemeinschaftszertifikat begleitet, das von einer Gemeinschaftsbehörde ausgestellt und bestätigt wurde.
- b)
- Die Rohdiamanten befinden sich gemäß Artikel 12 in gegen Eingriffe geschützten Behältnissen.
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