Artikel 11 VO (EG) 2002/2368

Die Ausfuhr von Rohdiamanten aus dem Gebiet der Gemeinschaft oder Grönland ist nur gestattet, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Die Rohdiamanten werden von einem entsprechenden Gemeinschaftszertifikat begleitet, das von einer Gemeinschaftsbehörde ausgestellt und bestätigt wurde.
b)
Die Rohdiamanten befinden sich gemäß Artikel 12 in gegen Eingriffe geschützten Behältnissen.

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