Artikel 10 VO (EG) 2002/2368

(1) Gemeinschaftsbehörden legen der Kommission einen monatlichen Bericht über alle gemäß Artikel 4 zur Prüfung vorgelegten Zertifikate vor.

In diesem Bericht ist zu jedem Zertifikat mindestens Folgendes aufzuführen:

a)
einheitliche Zertifikatnummer
b)
Name der ausstellenden und bestätigenden Behörden
c)
Datum der Ausstellung und der Bestätigung
d)
Ende der Gültigkeitsdauer
e)
Herkunftsland
f)
Ursprungsland, sofern bekannt
g)
HS-Position(en)
h)
Karat-Gewicht
i)
Wert
j)
prüfende Gemeinschaftsbehörde
k)
Datum der Prüfung.

Die Kommission kann gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren das Format dieses Berichts bestimmen, um leichter überwachen zu können, wie das Zertifikationssystem arbeitet.

(2) Die Gemeinschaftsbehörde bewahrt die zur Prüfung vorgelegten Originalzertifikate gemäß Artikel 3 Buchstabe a) mindestens drei Jahre auf. Sie gewährt der Kommission oder von dieser benannten Einzelpersonen oder Einrichtungen Zugang zu diesen Originalzertifikaten, insbesondere im Hinblick auf die Beantwortung von Fragen, die im Rahmen des KP-Zertifikationssystem auftreten.

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