Artikel 9 VO (EG) 2002/2368

Die Kommission stellt allen Gemeinschaftsbehörden beglaubigte Muster der Zertifikate der Teilnehmer, Namen und andere einschlägige Einzelheiten über die ausstellenden und/oder bestätigenden Behörden, beglaubigte Proben der Stempel und Unterschriften zum Nachweis der rechtmäßigen Ausstellung oder Bestätigung eines Zertifikats, sowie alle anderen im Hinblick auf Zertifikate erhaltenen dienlichen Informationen zur Verfügung.

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