Artikel 24 VO (EG) 2002/2368

(1) Natürliche oder juristische Personen, die mittelbar oder unmittelbar Dienstleistungen erbringen, die mit den von den Artikeln 3, 4, 6, 7, 11, 12, 13, 17 oder 18 erfassten Aktivitäten zusammenhängen, haben mit gebührender Sorgfalt nachzuweisen, dass die Aktivitäten, für die sie Dienstleistungen erbringen, die Bestimmungen dieser Verordnung erfüllen.

(2) Es ist untersagt, wissentlich und absichtlich an Aktivitäten teilzunehmen, deren Ziel oder Auswirkung unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der Bestimmungen dieser Verordnung ist.

(3) Der Kommission sind alle Informationen zu übermitteln, aus denen hervorgeht, dass die Bestimmungen dieser Verordnung umgangen werden oder wurden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.