Artikel 25 VO (EG) 2002/2368

Im Einklang mit dieser Verordnung bereitgestellte Informationen dürfen nur für die vorgesehenen Zwecke genutzt werden.

Vertrauliche oder auf vertraulicher Grundlage gelieferte Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis. Sie dürfen von der Kommission nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung der Person, die sie erteilt hat, weitergegeben werden.

Die Weitergabe dieser Informationen ist jedoch gestattet, wenn die Kommission insbesondere in Verbindung mit Gerichtsverfahren dazu verpflichtet oder befugt ist. Dabei ist das berechtigte Interesse der betroffenen Person zu berücksichtigen, dass ihre Geschäftsgeheimnisse nicht preisgegeben werden.

Dieser Artikel schließt die Bekanntgabe allgemeiner Informationen durch die Kommission nicht aus. Eine Bekanntgabe ist nicht gestattet, wenn sie mit dem ursprünglichen Zweck dieser Informationen unvereinbar ist.

Im Falle einer Verletzung der Vertraulichkeit ist die Person, die die Informationen erteilt hat, berechtigt, gegebenenfalls deren Löschung, Nichtbeachtung oder Berichtigung zu erwirken.

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