Artikel 27 VO (EG) 2002/2368
Jeder Mitgliedstaat legt die Sanktionen für eine Verletzung der Bestimmungen dieser Verordnung fest. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und so geartet, dass sie verhindern, dass die für eine Verletzung verantwortlichen Personen aus ihrem Handeln wirtschaftlichen Nutzen ziehen können.
Bis zum Erlass zu diesem Zweck möglicherweise notwendiger Rechtsvorschriften gelten für einen Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung die Sanktionen, die von den Mitgliedstaaten gegebenenfalls zur Durchsetzung des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 303/2002 festgelegt wurden.
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