Artikel 28 VO (EG) 2002/2368

Diese Verordnung gilt

a)
im Gebiet der Gemeinschaft, einschließlich ihres Luftraums oder an Bord aller Luft- oder Wasserfahrzeuge unter der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats,
b)
für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats und für alle nach dem Recht eines Mitgliedstaats gebildeten oder eingetragenen Rechtspersonen, Einrichtungen oder Körperschaften.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.