Artikel 28 VO (EG) 2002/2368
Diese Verordnung gilt
- a)
- im Gebiet der Gemeinschaft, einschließlich ihres Luftraums oder an Bord aller Luft- oder Wasserfahrzeuge unter der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats,
- b)
- für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats und für alle nach dem Recht eines Mitgliedstaats gebildeten oder eingetragenen Rechtspersonen, Einrichtungen oder Körperschaften.
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