Artikel 29 VO (EG) 2002/2368
(1) Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
(2) Die Kommission erstattet dem Rat jährlich oder — soweit erforderlich — zu jedem anderen Zeitpunkt Bericht über die Umsetzung dieser Verordnung und die Notwendigkeit einer Änderung oder eines Widerrufs der Verordnung.
(3) Die Artikel 3, 4, 5, 10, 11, 12, 13, 14, 15 und 18 gelten ab 1. Februar 2003.
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