Artikel 4 VO (EG) 2002/2368
(1) Die Behältnisse und die dazu gehörigen Zertifikate sind unverzüglich einer Gemeinschaftsbehörde zur Prüfung vorzulegen, und zwar entweder in dem Mitgliedstaat, in den sie eingeführt werden, oder in dem Mitgliedstaat, für den sie laut den Angaben in den Begleitpapieren bestimmt sind. Für Grönland bestimmte Behältnisse sind einer Gemeinschaftsbehörde zur Prüfung vorzulegen und zwar entweder in dem Mitgliedstaat, in den sie eingeführt werden, oder in einem der anderen Mitgliedstaaten, in denen eine Gemeinschaftsbehörde existiert.
(2) In Fällen, in denen Rohdiamanten in einen Mitgliedstaat eingeführt werden, in dem es keine Gemeinschaftsbehörde gibt, werden sie der entsprechenden Gemeinschaftsbehörde in dem Mitgliedstaat vorgelegt, für den sie bestimmt sind. Falls es weder in dem einführenden Mitgliedstaat noch in dem Bestimmungsmitgliedstaat eine Gemeinschaftsbehörde gibt, werden sie einer entsprechenden Gemeinschaftsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat vorgelegt.
(3) Der Mitgliedstaat, in den die Rohdiamanten eingeführt werden, trägt Sorge dafür, dass sie der entsprechenden Gemeinschaftsbehörde gemäß den Absätzen 1 und 2 vorgelegt werden. Zu diesem Zweck kann der Zollgutversand gestattet werden. Falls ein solcher Zollgutversand gestattet wird, so wird die in diesem Artikel vorgesehene Prüfung ausgesetzt, bis die Sendung bei der entsprechenden Gemeinschaftsbehörde eingegangen ist.
(4) Der Einführer ist für die ordnungsgemäße Beförderung der Rohdiamanten und die damit verbundenen Kosten verantwortlich.
(5) Eine Gemeinschaftsbehörde wählt eine der folgenden Methoden, um zu prüfen, dass der Inhalt eines Behältnisses mit den Angaben auf dem dazu gehörigen Zertifikat übereinstimmt:
- a)
- Sie öffnet jedes einzelne Behältnis, um diese Prüfung vorzunehmen oder
- b)
- sie stellt auf der Grundlage einer Risikoanalyse oder eines gleichwertigen, für Rohdiamantensendungen geeigneten Systems fest, welche Behältnisse für diese Prüfung geöffnet werden.
(6) Eine Gemeinschaftsbehörde führt die Prüfung unverzüglich durch.
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