Artikel 3 VO (EG) 2002/2368

Die Einfuhr von Rohdiamanten in das Gebiet der Gemeinschaft(1) oder nach Grönland ist nur gestattet, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Die Rohdiamanten werden von einem Zertifikat begleitet, dessen Gültigkeit von der zuständigen Behörde eines Teilnehmers bestätigt wurde.
b)
Die Rohdiamanten befinden sich in gegen Eingriffe geschützten Behältnissen, und die bei der Ausfuhr von diesem Teilnehmer angebrachten Siegel sind nicht erbrochen worden.
c)
Das Zertifikat weist die Sendung, zu der es gehört, eindeutig aus.

Fußnote(n):

(1)

Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 hat der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union bestimmte terminologische Änderungen eingeführt, darunter die Ersetzung von „Gemeinschaft” durch „Union” .

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