Artikel 3 VO (EG) 2002/2368
Die Einfuhr von Rohdiamanten in das Gebiet der Gemeinschaft(1) oder nach Grönland ist nur gestattet, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- a)
- Die Rohdiamanten werden von einem Zertifikat begleitet, dessen Gültigkeit von der zuständigen Behörde eines Teilnehmers bestätigt wurde.
- b)
- Die Rohdiamanten befinden sich in gegen Eingriffe geschützten Behältnissen, und die bei der Ausfuhr von diesem Teilnehmer angebrachten Siegel sind nicht erbrochen worden.
- c)
- Das Zertifikat weist die Sendung, zu der es gehört, eindeutig aus.
Fußnote(n):
- (1)
Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 hat der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union bestimmte terminologische Änderungen eingeführt, darunter die Ersetzung von „Gemeinschaft” durch „Union” .
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