Artikel 2 VO (EG) 2002/2368

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet:

a)
„Kimberley-Prozess” das Forum, in dessen Rahmen die Teilnehmer ein internationales Zertifikationssystem für Rohdiamanten entworfen haben,
b)
„Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses” (im Folgenden als „KP-Zertifikationssystem” bezeichnet) das im Rahmen des Kimberley-Prozesses ausgehandelte und in Anhang I wiedergegebene internationale Zertifikationssystem,
c)
„Teilnehmer” jeden Staat, jeden regionalen wirtschaftlichen Zusammenschluss, jedes WTO-Mitglied und jedes gesonderte Zollgebiet, der/das die Anforderungen des KP-Zertifikationssystems erfüllt, dies dem Vorsitz des KP-Zertifikationssystems mitgeteilt hat und in Anhang II aufgeführt ist,
d)
„Zertifikat” ein von einer zuständigen Behörde eines Teilnehmers ordnungsgemäß ausgestelltes und bestätigtes Dokument, das eine Rohdiamantensendung als mit dem KP-Zertifikationssystem in Einklang stehend identifiziert,
e)
„Zuständige Behörde” die von einem Teilnehmer zur Ausstellung, zur Bestätigung der Gültigkeit oder zur Prüfung eines Zertifikats benannte Behörde,
f)
„Gemeinschaftsbehörde” eine von einem Mitgliedstaat benannte zuständige Behörde, die in Anhang III aufgeführt ist,
g)
„Gemeinschaftszertifikat” ein dem Muster in Anhang IV entsprechendes Zertifikat, welches von einer Gemeinschaftsbehörde ausgestellt wurde,
h)
„Konfliktdiamanten” Rohdiamanten gemäß der Begriffsbestimmung im Rahmen des KP-Zertifikationssystems,
i)
„Rohdiamanten” Diamanten, die nicht bearbeitet oder lediglich gesägt, gespalten oder rau geschliffen sind und unter die Positionen 710210, 710221 und 710231 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren fallen (im Folgenden als „HS-Position” bezeichnet),
j)
„Einfuhr” den physischen Eintritt oder die Verbringung in einen Teil des Gebiets eines Teilnehmers,
k)
„Ausfuhr” das physische Verlassen oder die Verbringung aus einem Teil des Gebiets eines Teilnehmers,
l)
„Sendung” , eine oder mehrere Partien,
m)
„Partie” einen oder mehrere Diamanten, die zusammen verpackt sind,
n)
„Partie gemischten Ursprungs” eine Partie, die Rohdiamanten aus zwei oder mehr Ursprungsländern enthält,
o)
„Gebiet der Gemeinschaft” die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag gemäß den darin niedergelegten Bedingungen anzuwenden ist,
p)
„Zertifizierter Bestand” einen Bestand an Rohdiamanten, für den diese Verordnung gilt und dessen Aufbewahrungsort, Umfang und Wert sowie diesbezügliche Änderungen einer wirksamen Kontrolle durch einen Mitgliedstaat unterzogen worden sind,
q)
„Zollgutversand” den Versand nach den Artikeln 91 bis 97 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften.(1)

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 (ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 17).

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