Artikel 6 VO (EG) 2002/2368

(1) Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die in Artikel 29 Absatz 3 genannten Artikel anzuwenden sind, können die Mitgliedstaaten Rohdiamantenbestände zertifizieren, die vor diesem Zeitpunkt in das Gebiet der Gemeinschaft eingeführt worden sind oder sich dort befinden. Nach diesem Zeitpunkt wird davon ausgegangen, dass Rohdiamanten aus zertifizierten Beständen die Voraussetzungen von Artikel 3 erfüllen.

(2) In allen anderen Fällen kann eine Gemeinschaftsbehörde eine Bestätigung darüber ausstellen, dass sie davon ausgeht, dass die Rohdiamanten die Voraussetzungen von Artikel 3 erfüllen, sofern sie festgestellt hat, dass sich diese Diamanten zu und seit diesem Zeitpunkt rechtmäßig in der Gemeinschaft befunden haben.

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