Artikel 7 VO (EG) 2002/2368
Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3, 4 und 5 kann eine Gemeinschaftsbehörde die Einfuhr von Rohdiamanten gestatten, wenn der Einführer schlüssig nachweist, dass diese Diamanten zur Einfuhr in die Gemeinschaft bestimmt waren und spätestens fünf Tage vor dem Zeitpunkt, zu dem die in Artikel 29 Absatz 3 genannten Artikel anzuwenden sind, ausgeführt worden sind.
In diesen Fällen stellt die betreffende Gemeinschaftsbehörde dem Einführer eine Bestätigung über die rechtmäßige Einfuhr aus, wonach davon ausgegangen wird, dass diese Diamanten die Voraussetzungen von Artikel 3 erfüllen.
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