ANHANG I VO (EG) 2002/2368

Das Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses

PRÄAMBEL

DIE TEILNEHMER,

IN DER ERKENNTNIS, dass der Handel mit Konfliktdiamanten ein ernstes internationales Problem darstellt, das in unmittelbarem Zusammenhang steht mit dem Schüren bewaffneter Konflikte, den Aktivitäten von Rebellenbewegungen und der Untergrabung oder dem Sturz rechtmäßiger Regierungen, dem illegalen Handel mit und der Weiterverbreitung von Waffen, insbesondere Kleinwaffen und leichten Waffen,

SOWIE IN ANERKENNTNIS der katastrophalen Auswirkungen von Konflikten, die durch den Handel mit Konfliktdiamanten geschürt werden, auf den Frieden und die Sicherheit der Menschen in den betroffenen Ländern und der systematischen und groben Menschenrechtsverletzungen, die in diesen Konflikten begangen wurden,

UNTER HINWEIS auf die negativen Auswirkungen dieser Konflikte auf die regionale Stabilität und die Verpflichtungen, die den Staaten durch die Charta der Vereinten Nationen im Hinblick auf den Erhalt des internationalen Friedens und der Sicherheit auferlegt wurden,

IM BEWUSSTSEIN, dass dringend internationales Handeln erforderlich ist, um zu verhindern, dass sich das Problem der Konfliktdiamanten negativ auf den rechtmäßigen Handel mit Diamanten auswirkt, der einen entscheidenden Beitrag zur Wirtschaft vieler produzierender, verarbeitender, ausführender und einführender Länder und insbesondere der Entwicklungsländer leistet,

UNTER HINWEIS auf die einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen im Rahmen von Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen, namentlich auf die einschlägigen Bestimmungen der Resolutionen 1173 (1998), 1295 (2000), 1306 (2000) und 1343 (2001) und entschlossen, zur Umsetzung der in diesen Resolutionen festgelegten Maßnahmen beizutragen und diese zu unterstützen,

UNTER HERVORHEBUNG der Resolution 55/56 (2000) der Generalversammlung der Vereinten Nationen über die Rolle des Handels mit Konfliktdiamanten beim Schüren bewaffneter Konflikte, welche die internationale Gemeinschaft aufgefordert hat, zur Bewältigung dieses Problems dringend und sorgfältig das Ergreifen wirksamer und pragmatischer Maßnahmen in Erwägung zu ziehen,

SOWIE UNTER HERVORHEBUNG der Empfehlung der Resolution 55/56 der Generalversammlung der Vereinten Nationen, wonach die internationale Gemeinschaft detaillierte Vorschläge für ein einfaches und funktionierendes Zertifizierungssystem für Rohdiamanten ausarbeiten soll, das sich hauptsächlich auf die einzelstaatlichen Zertifizierungssysteme und international vereinbarte Mindeststandards stützt,

UNTER HINWEIS darauf, dass der Kimberley-Prozess, der geschaffen wurde, um eine Lösung für das internationale Problem der Konfliktdiamanten zu finden, die betroffenen Akteure einbezogen hat, namentlich die produzierenden, ausführenden und einführenden Länder, die Diamantenindustrie und die Zivilgesellschaft,

ÜBERZEUGT, dass ein im Hinblick auf den Ausschluss von Konfliktdiamanten vom rechtmäßigen Handel konzipiertes Zertifikationssystem für Rohdiamanten die Möglichkeit einschränkt, dass Konfliktdiamanten eine Rolle beim Schüren bewaffneter Konflikte spielen,

UNTER HINWEIS darauf, dass nach Auffassung des Kimberley-Prozesses ein internationales Zertifikationssystem für Rohdiamanten, das sich auf einzelstaatliche Rechtsvorschriften und Praktiken stützt und international vereinbarten Mindeststandards entspricht, das wirksamste System ist, um das Problem der Konfliktdiamanten zu bewältigen,

IN ANERKENNUNG der wichtigen Initiativen, die bereits zur Bewältigung dieses Problems ergriffen wurden, insbesondere von den Regierungen Angolas, der Demokratischen Republik Kongo, Guineas und Sierra Leones und von anderen führenden produzierenden, ausführenden und einführenden Ländern sowie von der Diamantenindustrie, namentlich dem World Diamond Council, und der Zivilgesellschaft,

ERFREUT über die von der Diamantenindustrie angekündigten freiwilligen Initiativen zur Selbstregulierung und in Anerkennung der Tatsache, dass ein solches System freiwilliger Selbstregulierung dazu beiträgt, eine wirksame interne Kontrolle von Rohdiamanten zu gewährleisten, die sich auf das internationale Zertifikationssystems für Rohdiamanten stützt,

IN DER ERKENNTNIS, dass ein internationales Zertifikationssystem für Rohdiamanten nur dann glaubwürdig ist, wenn alle Teilnehmer interne Kontrollsysteme eingerichtet haben, um Konfliktdiamanten aus der Produktion, Aus- und Einfuhr von Rohdiamanten in ihrem eigenen Gebiet zu verbannen und dabei berücksichtigen, dass Unterschiede in den Produktionsmethoden und Handelspraktiken sowie Unterschiede bei den institutionellen Kontrollen nach unterschiedlichen Konzepten im Hinblick auf die Einhaltung der Mindeststandards erforderlich machen können,

SOWIE IN DER ERKENNTNIS, dass das internationale Zertifikationssystem für Rohdiamanten mit den völkerrechtlichen Grundlagen für den internationalen Handel vereinbar sein muss,

IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass die staatliche Souveränität voll zu achten ist und die Grundsätze der Gleichheit, des gegenseitigen Nutzens und des Konsenses einzuhalten sind,

EMPFEHLEN:

ABSCHNITT I

Für die Zwecke des internationalen Zertifikationssystems für Rohdiamanten (nachstehend „Zertifikationssystem” genannt) bedeutet:

    KONFLIKTDIAMANTEN Rohdiamanten, die Rebellenbewegungen oder deren Verbündete zur Finanzierung von Konflikten mit dem Ziel der Untergrabung rechtmäßiger Regierungen nutzen, im Sinne der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (UNSC), sofern diese noch gelten, oder ähnlicher UNSC-Resolutionen, die in Zukunft verabschiedet werden, sowie der Resolution 55/56 der Generalversammlung der Vereinten Nationen (UNGA) oder ähnlicher Resolutionen der UNGA, die in Zukunft verabschiedet werden,

    URSPRUNGSLAND das Land, in dem eine Rohdiamantensendung geschürft oder abgebaut wurde,

    HERKUNFTSLAND den letzten Teilnehmer, aus dem den Einfuhrpapieren zufolge eine Rohdiamantensendung ausgeführt wurde,

    DIAMANT ein natürliches Mineral aus reinem kristallinen Kohlenstoff im isometrischen System des Härtegrads 10 nach der Mohsschen Härteskala, einem spezifischen Gewicht von rund 3,52 und einem Brechungsindex von 2,42.

    AUSFUHR das physische Verlassen/die Verbringung aus einem Teil des Gebiets eines Teilnehmers,

    AUSFUHRBEHÖRDE die Behörde(n) oder Einrichtung(en), die von einem Teilnehmer, dessen Gebiet eine Rohdiamantensendung verlässt, benannt wurde(n) und ermächtigt ist (sind), das Kimberley-Prozess-Zertifikat zu bestätigen,

    FREIHANDELSZONE den Teil des Gebiets eines Teilnehmers, in dem, sofern es um Einfuhrzölle und Steuern geht, alle dorthin verbrachten Waren im Allgemeinen als außerhalb des Zollgebiets befindlich betrachtet werden,

    EINFUHR den physischen Eintritt/die Verbringung in einen Teil des Gebiets eines Teilnehmers,

    EINFUHRBEHÖRDE die Behörde(n) oder Einrichtung(en), die von einem Teilnehmer, in dessen Gebiet eine Rohdiamantensendung eingeführt wird, benannt wurde(n), um alle Einfuhrförmlichkeiten und insbesondere die Überprüfung der begleitenden Kimberley-Prozess-Zertifikate vorzunehmen,

    KIMBERLEY-PROZESS-ZERTIFIKAT ein fälschungssicheres Dokument mit einem besonderen Format, das eine Rohdiamantensendung als konform mit den Anforderungen des Zertifikationssystems ausweist,

    BEOBACHTER ein Vertreter der Zivilgesellschaft, der Diamantenindustrie, internationaler Organisationen und nicht teilnehmender Regierungen, der zur Teilnahme an Plenarsitzungen eingeladen ist,

    PARTIE einen oder mehrere Diamanten, die zusammen verpackt sind und nicht einzeln behandelt werden,

    PARTIE GEMISCHTEN URSPRUNGS eine Partie, die vermischte Rohdiamanten aus mindestens zwei Ursprungsländern enthält,

    TEILNEHMER einen Staat oder einen regionalen wirtschaftlichen Zusammenschluss, für den/die das Zertifikationssystem gilt,

    REGIONALER WIRTSCHAFTLICHER ZUSAMMENSCHLUSS eine Organisation souveräner Staaten, die dieser Organisation im Hinblick auf durch das Zertifikationssystem geregelte Angelegenheiten Zuständigkeiten übertragen haben,

    ROHDIAMANTEN Diamanten, die nicht bearbeitet oder lediglich gesägt, gespalten oder rau geschliffen sind und unter die Positionen 71021000, 71022100 und 71023100 des einschlägigen Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren fallen.

    SENDUNG ein oder mehrere Partien, die physisch ein- oder ausgeführt werden.

    DURCHFUHR die physische Beförderung durch das Gebiet eines Teilnehmers oder eines Nichtteilnehmers mit oder ohne Umschlag, Lagerung oder Wechsel des Transportmittels, wenn diese Durchquerung nur ein Teil einer vollständigen Beförderung ist, die jenseits der Grenzen des Teilnehmers oder Nichtteilnehmers, durch dessen Gebiet die Sendung befördert wird, beginnt oder endet.

ABSCHNITT II

Jeder Teilnehmer sorgt dafür, dass
a)
jede Rohdiamantensendung bei der Ausfuhr von einem Kimberley-Prozess-Zertifikat (nachstehend „Zertifikat” genannt) begleitet wird;
b)
seine Verfahren zur Ausstellung von Zertifikaten die in Abschnitt IV festgelegten Mindeststandards des Kimberley-Prozesses einhalten;
c)
die Zertifikate den in Anhang I festgelegten Mindestanforderungen entsprechen. Solange diese Anforderungen erfüllt werden, können die Teilnehmer nach eigenem Ermessen zusätzliche Merkmale für ihre eigenen Zertifikate festlegen, etwa deren Form, zusätzliche Daten oder Sicherheitselemente;
d)
er allen anderen Teilnehmer über den Vorsitz die Merkmale seiner Zertifikate, wie in Anhang I beschrieben, zum Zwecke der Bestätigung notifiziert.

ABSCHNITT III

Jeder Teilnehmer hat
a)
hinsichtlich der in das Gebiet eines Teilnehmers ausgeführten Rohdiamantensendungen zu verlangen, dass jede dieser Sendungen von einem ordnungsgemäß bestätigten Zertifikat begleitet wird;
b)
hinsichtlich der aus dem Gebiet eines Teilnehmers eingeführten Rohdiamantensendungen:

ein Zertifikat zu verlangen, dessen Gültigkeit ordnungsgemäß bescheinigt wurde;

zu gewährleisten, dass die Empfangsbestätigung unverzüglich der zuständigen Ausfuhrbehörde übermittelt wird. Die Bestätigung muss mindestens die Zertifikatnummer, die Anzahl der Partien, das Karat-Gewicht und die Einzelheiten über den Einführer und Ausführer enthalten;

zu verlangen, dass die Urschrift des Zertifikats mindestens drei Jahre lang leicht zugänglich ist;

c)
dafür zu sorgen, dass keine Rohdiamantensendung aus dem Gebiet eines Nichtteilnehmers eingeführt oder in ein solches ausgeführt wird;
d)
anzuerkennen, dass diejenigen Teilnehmer, durch deren Gebiet Sendungen im Zuge der Durchfuhr befördert werden, die Anforderungen unter den vorstehenden Buchstaben a) und b) und unter Abschnitt II Buchstabe a nicht erfüllen müssen, sofern die benannten Behörden des Teilnehmers, dessen Gebiet eine Sendung durchquert, sicherstellen, dass die Sendung ihr Gebiet im selben Zustand verlässt, in dem sie in das Gebiet verbracht wurde (d. h. ungeöffnet und unverändert).

ABSCHNITT IV

Verpflichtungen der Teilnehmer

Jeder Teilnehmer sollte
a)
ein System interner Kontrollen zur Beseitigung von Konfliktdiamanten aus Rohdiamantensendungen einrichten, die in sein Gebiet eingeführt oder aus diesem ausgeführt werden;
b)
(eine) Einfuhrbehörde(n) und (eine) Ausfuhrbehörde(n) benennen;
c)
gewährleisten, dass Rohdiamanten in gegen Eingriffe und Fälschung gesicherten Behältnissen ein- und ausgeführt werden;
d)
entsprechende Rechts- oder Verwaltungsvorschriften ändern oder gegebenenfalls in Kraft setzen, um das Zertifikationssystem um- und durchzusetzen und abschreckende und angemessene Sanktionen für Übertretungen aufrechtzuerhalten;
e)
die einschlägigen offiziellen Daten über die Produktion, Einfuhren und Ausfuhren erheben und aktualisieren und diese Daten vergleichen und gemäß Abschnitt V austauschen;
f)
bei der Einrichtung eines Systems interner Kontrollen gegebenenfalls die in Anhang II ausgeführten weiteren Optionen und Empfehlungen für interne Kontrollen berücksichtigen.

Grundsätze für die Selbstregulierung der Industrie

Die Teilnehmer gehen davon aus, dass ein freiwilliges Selbstregulierungssystem der Industrie, auf das die Präambel Bezug nimmt, Garantien stellt, die durch Kontrollen unabhängiger Prüfer einzelner Unternehmen gesichert und durch von der Industrie festgelegte interne Strafen unterstützt werden und den Regierungsbehörden helfen, Transaktionen mit Rohdiamanten voll nachvollziehbar zu machen.

ABSCHNITT V

Die Teilnehmer sollten
a)
einander über den Vorsitz Informationen darüber übermitteln, welche Behörden oder Einrichtungen sie mit der Umsetzung der Bestimmungen dieses Zertifikationssystems betraut haben. Jeder Teilnehmer sollte den übrigen Teilnehmern über den Vorsitz — vorzugsweise auf elektronischem Weg — Informationen über seine einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Verfahren und Praktiken zur Verfügung stellen und diese Angaben gegebenenfalls aktualisieren. Dazu sollte auch eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieser Informationen auf Englisch gehören;
b)
gemäß den in Anhang III dargelegten Grundsätzen statistische Daten sammeln und sie über den Vorsitz allen anderen Teilnehmern zugänglich machen;
c)
regelmäßig Erfahrungen und andere zweckdienliche Informationen austauschen, auch über Eigenbewertungen, um unter den gegebenen Bedingungen zur besten Praxis zu gelangen;
d)
wohlwollend die Ersuchen anderer Teilnehmer um Hilfe bei der Verbesserung der Funktionsweise des Zertifikationssystems innerhalb ihres Gebiets prüfen;
e)
einen anderen Teilnehmer über den Vorsitz unterrichten, wenn sie der Auffassung sind, dass dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Verfahren und Praktiken nicht sicherstellen, dass die Ausfuhren dieses Teilnehmers keine Konfliktdiamanten enthalten;
f)
mit anderen Teilnehmern zusammenarbeiten, um zu versuchen, Probleme zu lösen, die sich aus unbeabsichtigten Umständen ergeben und zur Nichterfüllung der Mindestanforderungen für die Ausstellung oder Anerkennung der Zertifikate führen können und alle anderen Teilnehmer über den wesentlichen Inhalt dieser Probleme sowie die gefundene Lösung informieren;
g)
über die zuständigen Behörden eine enge Zusammenarbeit zwischen den Rechtsvollzugsbehörden und den Zollbehörden der Teilnehmer fördern.

ABSCHNITT VI

SITZUNGEN

1.
Teilnehmer und Beobachter treten jährlich im Plenum zusammen sowie bei anderen Anlässen, sofern die Teilnehmer dies für nötig erachten, um die Wirksamkeit des Zertifikationssystems zu erörtern.
2.
In der ersten Plenarsitzung nehmen die Teilnehmer eine Geschäftsordnung für die Sitzungen an.
3.
Die Sitzungen finden im Land des Vorsitzes statt, es sei denn, ein Teilnehmer oder eine internationale Organisation bietet sich als Gastgeber an und dieses Angebot wurde angenommen. Das Gastland sollte die Einreiseförmlichkeiten für die Sitzungsteilnehmer erleichtern.
4.
Am Ende jeder Plenarsitzung wird ein Vorsitz gewählt, der alle Plenarsitzungen und alle Ad-hoc-Arbeitsgruppen und andere Hilfsorgane, die bis zum Ende der nächsten jährlichen Plenarsitzung eingerichtet werden können, leitet.
5.
Die Teilnehmer fassen ihre Beschlüsse einvernehmlich. Stellt sich heraus, dass keine Übereinstimmung erzielt werden kann, leitet der Vorsitz Konsultationen ein.

ADMINISTRATIVE HILFE

6.
Um eine wirksame Verwaltung des Zertifikationssystems zu gewährleisten, ist administrative Hilfe erforderlich. Die Modalitäten und Aufgaben dieser Hilfe werden in der ersten Plenarsitzung nach der Genehmigung durch die UN-Generalversammlung erörtert.
7.
Die administrative Hilfe kann folgende Aufgaben umfassen:

a)
Kommunikation, Informationsaustausch und Konsultation zwischen den Teilnehmern im Hinblick auf Angelegenheiten, die in diesem Dokument geregelt sind;
b)
Aktualisierung und Bereitstellung einer Sammlung der gemäß Abschnitt V notifizierten Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Verfahren, Praktiken und Statistiken an alle Teilnehmer;
c)
Vorbereitung von Dokumenten und administrative Hilfe für die Plenarsitzungen und Arbeitsgruppensitzungen;
d)
Übernahme zusätzlicher Aufgaben nach Maßgabe der Weisungen des Plenums oder einer vom Plenum delegierten Arbeitsgruppe.

TEILNAHME

8.
Die Teilnahme am Zertifikationssystem steht weltweit und unterschiedslos allen Bewerbern offen, die willens und in der Lage sind, die Anforderungen des Systems zu erfüllen.
9.
Ein Bewerber, der am Zertifikationssystem teilnehmen will, bekundet sein Interesse durch Notifizierung beim Vorsitz auf diplomatischem Weg. Diese Notifizierung enthält die Angaben, die in Abschnitt V Buchstabe a) genannt sind, und wird innerhalb eines Monats an alle Teilnehmer übermittelt.
10.
Die Teilnehmer beabsichtigen, Vertreter der Zivilgesellschaft, der Diamantenindustrie, nicht teilnehmender Regierungen und internationaler Organisationen als Beobachter zu den Plenarsitzungen einzuladen.

MASSNAHMEN DER TEILNEHMER

11.
Die Teilnehmer bereiten im Vorfeld der Plenarsitzungen des Kimberley-Prozesses die in Abschnitt V Buchstabe a) genannten Informationen darüber vor, wie die Anforderungen des Zertifikationssystems in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet umgesetzt werden, und machen diese Informationen allen Teilnehmern zugänglich.
12.
Die Tagesordnung der jährlichen Plenarsitzungen enthält einen Punkt betreffend die Überprüfung der in Abschnitt V Absatz a genannten Informationen und die Teilnehmer können auf Ersuchen des Plenums weitere Einzelheiten zu ihren jeweiligen Systemen liefern.
13.
Bedarf es einer weiteren Klarstellung, können die Teilnehmer bei Plenarsitzungen auf Empfehlung des Vorsitzes zusätzliche Kontrollmaßnahmen benennen und beschließen. Diese Maßnahmen sind in Einklang mit dem geltenden nationalen und internationalen Recht umzusetzen. Dazu können unter anderem folgende Maßnahmen zählen:

a)
Ersuchen um zusätzliche Informationen und Klarstellung seitens der Teilnehmer;
b)
Überprüfungsmissionen durch andere Teilnehmer oder deren Vertreter, wenn glaubhafte Hinweise auf eine erhebliche Verletzung des Zertifikationssystems vorliegen.

14.
Die Überprüfungsmissionen werden analytisch, sachverständig und unparteiisch im Einvernehmen mit dem betroffenen Teilnehmer durchgeführt. Umfang, Zusammensetzung, Mandat und Zeitrahmen dieser Missionen richten sich nach den Umständen und werden vom Vorsitz im Einvernehmen mit dem betroffenen Teilnehmer und nach Anhörung aller Teilnehmer festgelegt.
15.
Dem Vorsitz und dem betroffenen Teilnehmer ist binnen drei Wochen nach Abschluss der Mission ein Bericht über die Ergebnisse der Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des Zertifikationssystems zu übermitteln. Alle Anmerkungen seitens dieses Teilnehmers sowie der Bericht werden spätestens drei Wochen nach Übermittlung des Berichts an den betroffenen Teilnehmer in den eingeschränkt zugangsberechtigten Bereich einer offiziellen Internet-Seite des Zertifikationssystems eingestellt. Die Teilnehmer und die Beobachter bemühen sich um die Einhaltung strengster Vertraulichkeit im Hinblick auf die Frage der Einhaltung der Bestimmungen des Zertifikationssystems und die hiermit zusammenhängenden Diskussionen.

EINHALTUNG UND STREITVERHÜTUNG

16.
Im Falle von Problemen hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des Systems durch einen Teilnehmer oder anderen Problemen hinsichtlich der Umsetzung des Zertifikationssystems kann jeder betroffene Teilnehmer den Vorsitz unterrichten, der unverzüglich alle Teilnehmer über das genannte Problem unterrichtet und in einen Dialog über mögliche Lösungen eintritt. Die Teilnehmer und die Beobachter bemühen sich um die Einhaltung strengster Vertraulichkeit im Hinblick auf die Frage der Einhaltung der Bestimmungen des Zertifikationssystems und die hiermit zusammenhängenden Diskussionen.

ÄNDERUNGEN

17.
Dieses Dokument kann einvernehmlich von den Teilnehmern geändert werden.
18.
Jeder Teilnehmer kann Änderungen vorschlagen. Diese Vorschläge werden vorbehaltlich einer anders lautenden Vereinbarung dem Vorsitz mindestens neunzig Tage vor der nächsten Plenarsitzung schriftlich übermittelt.
19.
Der Vorsitz leitet alle vorgeschlagenen Änderungen unverzüglich an alle Teilnehmer und Beobachter weiter und setzt sie auf die Tagesordnung der nächsten jährlichen Plenarsitzung.

ÜBERPRÜFUNGSMECHANISMUS

20.
Die Teilnehmer beabsichtigen, das Zertifikationssystem regelmäßig einer Überprüfung zu unterziehen, um es den Teilnehmern zu ermöglichen, eine gründliche Analyse aller Bestandteile des Systems vorzunehmen. Im Rahmen der Überprüfung ist auch zu prüfen, ob dieses System im Hinblick auf die Wahrnehmung der anhaltenden Bedrohung durch Konfliktdiamanten zu diesem Zeitpunkt seitens der Teilnehmer und der internationalen Organisationen, insbesondere der Vereinten Nationen, weiterhin erforderlich ist. Die erste Überprüfung findet vorbehaltlich einer anders lautenden Vereinbarung spätestens drei Jahre nach dem tatsächlichen Termin für den Beginn des Zertifikationssystems statt. Die Überprüfungssitzung fällt in der Regel mit der jährlichen Plenarsitzung zusammen.

BEGINN DER UMSETZUNG DES SYSTEMS

21.
Das Zertifikationssystem sollte anlässlich des Ministertreffens über das Kimberley-Prozess-Zertifikationssystem für Rohdiamanten am 5. November 2002 in Interlaken geschaffen werden.

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