Anhang II zu Anhang I VO (EG) 2002/2368

Empfehlungen gemäß Abschnitt IV Buchstabe f

Allgemeine Empfehlungen

1.
Die Teilnehmer können für die Umsetzung des Zertifikationssystems einen offiziellen Koordinator(en) ernennen.
2.
Die Teilnehmer können ausgehend vom Inhalt der Kimberley-Prozess-Zertifikate die Zweckmäßigkeit einer ergänzenden/verstärkten Erhebung und Veröffentlichung der in Anhang III genannten Statistiken erwägen.
3.
Die Teilnehmer werden aufgefordert, die gemäß Abschnitt V erforderlichen Informationen und Daten in einer EDV-gestützten Datenbank zu erfassen.
4.
Die Teilnehmer werden angehalten, elektronische Nachrichten zu übermitteln und entgegenzunehmen, um das Zertifikationssystem zu unterstützen.
5.
Teilnehmer, die Diamanten produzieren und in deren Hoheitsgebiet sich der Diamantenschürfung verdächtige Rebellengruppen befinden, werden angehalten, die Gebiete zu ermitteln, in denen die Rebellen Diamanten schürfen und diese Informationen allen anderen Teilnehmern zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen sollten regelmäßig aktualisiert werden.
6.
Die Teilnehmer werden angehalten, allen Teilnehmern über den Vorsitz die Namen der Einzelpersonen oder Unternehmen zur Kenntnis zu bringen, die wegen Aktivitäten verurteilt wurden, die für die Zwecke des Zertifikationssystems von Bedeutung sind.
7.
Die Teilnehmer werden angehalten dafür zu sorgen, dass alle Bargeldkäufe von Rohdiamanten über offizielle Bankwege geleitet werden und durch überprüfbare Dokumente belegt sind.
8.
Teilnehmer, die Diamanten produzieren, sollten ihre Diamantenproduktion nach folgenden Kriterien untersuchen:

Merkmale der produzierten Diamanten

tatsächliche Produktion

Empfehlungen für die Kontrolle über die Diamantenminen

9.
Die Teilnehmer werden angehalten dafür zu sorgen, dass alle Diamantenminen Genehmigungen besitzen und dass nur Minen mit solchen Genehmigungen die Schürfung von Diamanten gestattet wird.
10.
Die Teilnehmer werden angehalten dafür zu sorgen, dass explorierende und schürfende Unternehmen wirksame Sicherheitsnormen einhalten, um sicherzustellen, dass Konfliktdiamanten nicht in den rechtmäßigen Produktionskreislauf eingeschleust werden.

Empfehlungen für Teilnehmer mit kleinen Diamantenminen

11.
Alle handwerklichen und informellen Diamantenschürfer sollten Lizenzen besitzen und nur Schürfern mit solchen Lizenzen sollte der Abbau/die Schürfung von Diamanten gestattet werden.
12.
Die Lizenzunterlagen sollten mindestens folgende Angaben enthalten: Name, Anschrift, Staatsangehörigkeit und/oder Wohnsitz und das Gebiet, in dem das Diamanten Schürfen gestattet ist.

Empfehlungen für Käufer, Verkäufer und Ausführer von Rohdiamanten

13.
Alle Käufer, Verkäufer, Ausführer, Agenten und Kurierdienste, die am Transport von Rohdiamanten beteiligt sind, sollten durch die zuständigen Behörden jedes Teilnehmers registriert und zugelassen sein.
14.
Die Lizenzunterlagen sollten mindestens folgende Angaben enthalten: Name, Anschrift, Staatsangehörigkeit und/oder Wohnsitz.
15.
Alle Käufer, Verkäufer und Ausführer von Rohdiamanten sollten gesetzlich verpflichtet sein, die täglichen Aufzeichnungen über Käufe, Verkäufe oder Ausfuhren, in denen die Namen der kaufenden oder verkaufenden Kunden, ihre Lizenznummer und Menge und Wert der verkauften, ausgeführten oder gekauften Diamanten enthalten sind, fünf Jahre lang aufzubewahren.
16.
Die Informationen gemäß Nummer 14 sollten in einer EDV-gestützten Datenbank erfasst werden, um die Vorlage detaillierter Informationen über die Aktivitäten jedes einzelnen Käufers und Verkäufers von Rohdiamanten zu erleichtern.

Empfehlungen für Ausfuhrverfahren

17.
Der Ausführer sollte eine Rohdiamantensendung der zuständigen Ausfuhrbehörde vorlegen.
18.
Die Ausfuhrbehörde ist aufgefordert, vor der Bescheinigung der Gültigkeit eines Zertifikats vom Ausführer eine Erklärung zu verlangen, dass es sich bei den auszuführenden Rohdiamanten nicht um Konfliktdiamanten handelt.
19.
Rohdiamanten sollten in einem gegen Eingriffe und Fälschung gesicherten Behältnis zusammen mit dem Zertifikat oder einer beglaubigten Abschrift versiegelt werden. Daraufhin sollte die Ausfuhrbehörde an die zuständige Einfuhrbehörde per E-Mail eine detaillierte Nachricht übermitteln, die Informationen über das Karat-Gewicht, den Wert, das Ursprungs- oder Herkunftsland, den Einführer und die Seriennummer des Zertifikats enthält.
20.
Die Ausfuhrbehörde sollte alle Angaben über Rohdiamantensendungen in einer EDV-gestützten Datenbank aufzeichnen.

Empfehlungen für Einfuhrverfahren

21.
Die Einfuhrbehörde sollte entweder vor oder bei der Ankunft einer Rohdiamantensendung per E-Mail eine Nachricht erhalten. Diese sollte Angaben über das Karat-Gewicht, den Wert, das Ursprungs- oder Herkunftsland, den Einführer und die Seriennummer des Zertifikats enthalten.
22.
Die Einfuhrbehörde sollte die Rohdiamantensendung untersuchen, um zu prüfen, ob die Siegel oder das Behältnis beschädigt wurden und die Ausfuhr in Einklang mit dem Zertifikationssystem abgewickelt wurde.
23.
Die Einfuhrbehörde sollte die Sendung öffnen und den Inhalt untersuchen, um die im Zertifikat gemachten Angaben zu prüfen.
24.
Die Einfuhrbehörde sollte gegebenenfalls auf Antrag den Rückschein oder den Einfuhrbestätigungsabschnitt an die zuständige Ausfuhrbehörde zurücksenden.
25.
Die Einfuhrbehörde sollte alle Angaben über Rohdiamantensendungen in einer EDV-gestützten Datenbank aufzeichnen.

Empfehlungen für Sendungen, die in Freihandelszonen gehen oder aus Freihandelszonen kommen

26.
Rohdiamantensendungen, die in Freihandelszonen gehen oder aus Freihandelszonen kommen, sollten von den benannten Behörden abgewickelt werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.