Artikel 1 VO (EG) 2002/2369

Die Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt:

(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 getroffenen Maßnahmen dürfen den Fischereiaufwand nicht erhöhen.

2.
Artikel 2 erhält folgende Fassung:

Artikel 2 Mittel

Zu den in den Titeln II, III und IV der vorliegenden Verordnung genannten Maßnahmen können unter den in Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik(*) festgelegten Bedingungen im Rahmen des Geltungsbereichs der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 Zuschüsse des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei, nachstehend „FIAF” genannt, gewährt werden.

3.
Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Programmplanung gemäß Artikel 9 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 erfolgt in Übereinstimmung mit den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik, insbesondere den Bestimmungen von Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002. Zu diesem Zweck wird die Programmplanung bei Bedarf abgeändert, insbesondere in Anwendung der vom Rat beschlossenen Aufwandsbeschränkungen, die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 beschlossen werden.

Die Programmplanung deckt alle in den Titeln II, III und IV genannten Bereiche ab.

b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) In den Entwicklungsplänen gemäß Artikel 9 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 muss nachgewiesen werden, dass die öffentlichen Zuschüsse im Hinblick auf die verfolgten Ziele notwendig sind, und insbesondere, dass eine Modernisierung der betreffenden Fischereifahrzeuge ohne öffentliche Zuschüsse unmöglich ist und dass die geplanten Maßnahmen die Nachhaltigkeit der Fischerei nicht in Frage stellen.

Der Inhalt der Pläne ist in Anhang I festgelegt.

c)
Absatz 4 wird gestrichen.

4.
Die Artikel 4 und 5 werden gestrichen.
5.
Die Überschrift von Titel II erhält folgende Fassung:

TITEL II

FISCHEREIFLOTTE

6.
Artikel 6 wird gestrichen.
7.
Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um den Bestimmungen von Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 zu genügen.

Falls erforderlich, geschieht dies entweder durch die endgültige Stilllegung in Übereinstimmung mit den anwendbaren Bestimmungen des Anhangs III oder durch eine Begrenzung der Fangtätigkeit der Fischereifahrzeuge oder durch eine Kombination beider Maßnahmen.

b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Die endgültige Stilllegung von Fischereifahrzeugen kann erfolgen durch:

a)
Abwracken des Schiffes;
b)
endgültige Überführung des Schiffes in ein Drittland bis zum 31. Dezember 2004, auch im Rahmen einer gemischten Gesellschaft im Sinne des Artikels 8, mit Zustimmung der zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands, sofern alle folgenden Kriterien erfüllt sind:

i)
Es besteht ein Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Überführungsdrittland sowie angemessene Garantien dafür, dass nicht gegen internationales Recht verstoßen wird, insbesondere im Hinblick auf die Erhaltung und Bewirtschaftung der Meeresressourcen oder andere Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik sowie auf die Arbeitsbedingungen der Fischer.

Die Kommission kann fallweise Ausnahmen für endgültige Überführungen in Drittländer im Rahmen von gemischten Gesellschaften genehmigen, wenn die Gemeinschaftsinteressen den Abschluss eines Fischereiabkommens nicht rechtfertigen und die übrigen Voraussetzungen für eine Überführung erfüllt sind;

ii)
das Drittland, in das das Schiff überführt werden soll, ist kein Land, das sich um den Beitritt bewirbt;
iii)
die Überführung hat eine Verringerung des Fischereiaufwands bei den zuvor durch das überführte Schiff befischten Ressourcen zur Folge; dieses Kriterium findet jedoch keine Anwendung, wenn das überführte Schiff im Rahmen eines Fischereiabkommens mit der Gemeinschaft oder im Rahmen eines anderen Abkommens Fangmöglichkeiten verloren hat;
iv)
wenn das Drittland, in welches das Schiff überführt werden soll, keine Vertragspartei oder kooperierende Partei der einschlägigen regionalen Fischereiorganisationen ist und es sich nicht um ein Land handelt, das nach Angaben dieser Organisationen Fischfang unter Bedingungen zulässt, die die Wirksamkeit internationaler Bestandserhaltungsmaßnahmen beeinträchtigen. Die Kommission veröffentlicht regelmäßig eine Liste der betreffenden Länder in der Serie C des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften;

c)
endgültige Verwendung des Fischereifahrzeugs für nicht auf Gewinn ausgerichtete Zwecke, die nicht den Fischfang betreffen.

c)
Absatz 4 wird gestrichen.
d)
In Absatz 5 erhalten die Buchstaben b), c) und d) folgende Fassung:

b)
Prämie für die endgültige Überführung im Rahmen einer gemischten Gesellschaft: die in Artikel 8 Absatz 3 genannten Beträge; ein solcher öffentlicher Zuschuss ist jedoch für Schiffe mit einer Tonnage von weniger als 20 BRT oder 22 GT oder mit einem Alter von 30 Jahren oder mehr nicht zulässig.
c)
Prämie für eine andere endgültige Überführung in ein Drittland: Höchstbeträge der Abwrackprämien gemäß Buchstabe a), abzüglich 70 %. Ein solcher öffentlicher Zuschuss ist jedoch für Schiffe mit einer Tonnage von weniger als 20 BRT oder 22 GT oder mit einem Alter von 30 Jahren oder mehr nicht zulässig.
d)
Prämie für die endgültige Verwendung des Schiffes für nicht auf Gewinn ausgerichtete Zwecke, die nicht den Fischfang betreffen: Höchstbeträge der Abwrackprämie gemäß Buchstabe a).

e)
Die Absätze 6 und 7 werden gestrichen.

8.
Artikel 8 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5) Der Antragsteller legt der Verwaltungsbehörde jedes Jahr für fünf aufeinander folgende Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt der Errichtung der gemischten Gesellschaft oder der Beteiligung des Gemeinschaftspartners am Grundkapital der Gesellschaft, einen Bericht über die Umsetzung des Geschäftsplans mit Daten über die Fänge und die Märkte für Fischereierzeugnisse, insbesondere für in der Gemeinschaft angelandete oder in die Gemeinschaft ausgeführte Erzeugnisse, mit entsprechenden Belegen sowie die Bilanz und eine Erklärung über die Vermögenslage der Gesellschaft vor. Die Verwaltungsbehörde leitet den Bericht zur Kenntnisnahme an die Kommission weiter.

Der Restbetrag der Prämie wird dem Antragsteller nach Ablauf von fünf Geschäftsjahren und Eingang des fünften Berichts ausgezahlt.

9.
Artikel 9 erhält folgende Fassung:

Artikel 9 Öffentliche Zuschüsse für die Erneuerung der Flotte und für die Ausrüstung oder Modernisierung von Fischereifahrzeugen

(1) Öffentliche Zuschüsse für die Erneuerung der Flotte und für die Ausrüstung von Fischereifahrzeugen, unter anderem für den Einsatz von selektiveren Fangtechniken und von Schiffsüberwachungssystemen oder für die Modernisierung von Fischereifahrzeugen, dürfen nur unter den nachstehend sowie den in Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 und in Anhang III festgelegten Bedingungen gewährt werden:

a)
Öffentliche Zuschüsse für den Ersatz von Fischereifahrzeugen können bis zum 31. Dezember 2004 gewährt werden.
b)
Öffentliche Zuschüsse für den Ersatz von Fischereifahrzeugen können nur für Schiffe unter 400 GT gewährt werden.
c)
Für die Ausrüstung von Fischereifahrzeugen, unter anderem für den Einsatz von selektiveren Fangtechniken und von Schiffsüberwachungssystemen, oder für die Modernisierung von Fischereifahrzeugen können öffentliche Zuschüsse gewährt werden, sofern diese

i)
nicht Kapazitäten in Bezug auf Tonnage oder Maschinenleistung betreffen,
ii)
nicht der Erhöhung der Effizienz der Fanggeräte dienen.

d)
Abweichend von Buchstabe c) Ziffer i) können öffentliche Zuschüsse für die Modernisierung von Fischereifahrzeugen vorbehaltlich des Artikels 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 gewährt werden.

(2) Die Auswirkungen der Gewährung öffentlicher Zuschüsse sind in dem jährlichen Durchführungsbericht gemäß Artikel 21 anzugeben.

(3) Die Indikatoren hinsichtlich der Gewährung öffentlicher Zuschüsse für die Erneuerung der Fischereiflotte und für die Modernisierung von Fischereifahrzeugen in den Plänen gemäß Anhang I Nummer 2 Buchstabe d) sind im Einklang mit diesem Artikel abzufassen.

(4) Die für öffentliche Zuschüsse im Sinne des Absatzes 1 in Betracht kommenden Ausgaben dürfen folgende Beträge nicht überschreiten:

a)
Bau von Fischereifahrzeugen: das doppelte der in Anhang IV Tabelle 1 genannten Beträge;
b)
Ausrüstung und Modernisierung von Fischereifahrzeugen, bis zum 31. Dezember 2003 gegebenenfalls auch die Kosten der Neuvermessung gemäß Anhang I des Schiffsvermessungsübereinkommens von 1969: die in Anhang IV Tabelle 1 genannten Beträge.

10.
Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Öffentliche Zuschüsse für die Erneuerung der Fischereiflotte und für die Ausrüstung und Modernisierung von Fischereifahrzeugen sind nur zulässig, wenn der Mitgliedstaat fristgerecht der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates vom 22. September 1986 zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge(**) entsprochen hat.

b)
Absatz 2 wird gestrichen.
c)
Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

(3) Für die Kumulierung von öffentlichen Zuschüssen für die Fischereiflotte gelten folgende Bestimmungen:

a)
In den ersten fünf Jahren nach Gewährung eines Bauzuschusses dürfen für das betreffende Schiff keine Ausrüstungs- und Modernisierungszuschüsse gewährt werden; hiervon sind Ausrüstungsgegenstände für Schiffsüberwachungssysteme ausgenommen.
b)
Die Prämien für die endgültige Stilllegung gemäß Artikel 7 Absatz 5 und die Prämien für die Errichtung gemischter Gesellschaften gemäß Artikel 8 sind nicht mit anderen Gemeinschaftsbeihilfen kumulierbar, die im Rahmen dieser Verordnung oder der Verordnungen (EWG) Nr. 2908/83(***), (EWG) Nr. 4028/86(****) und (EG) Nr. 2468/98 gewährt werden. Diese Prämien werden

i)
um einen Teil des Betrags gekürzt, der zuvor als Ausrüstungs- oder Modernisierungszuschuss ausgezahlt worden ist; dieser Teil wird zeitanteilig berechnet, bezogen auf die fünf Jahre, die der endgültigen Stilllegung oder der Errichtung der gemischten Gesellschaft vorausgehen;
ii)
um den Gesamtbetrag gekürzt, der zuvor als Beihilfe für die vorübergehende Einstellung der Tätigkeit gemäß Artikel 16 Absatz 1 dieser Verordnung sowie Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2468/98 im letzten Jahr vor der endgültigen Stilllegung oder der Errichtung der gemischten Gesellschaft gezahlt worden ist.

c)
Zuschüsse für die Ausrüstung von Schiffsüberwachungssystemen können nicht mit Zuschüssen kumuliert werden, die nach der Entscheidung 2001/431/EG des Rates gewährt werden.

(4) Öffentliche Zuschüsse für Erneuerung oder Modernisierung und Ausrüstung nach dieser Verordnung werden zeitanteilig erstattet, wenn das betreffende Fischereifahrzeug binnen 10 Jahren nach der Erneuerung oder binnen 5 Jahren nach den Modernisierungsarbeiten aus dem Fischereifahrzeugregister der Gemeinschaft gestrichen wird.

11.
Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Im Sinne dieses Artikels gilt als „kleine Küstenfischerei” die Fischerei, die mit Fischereifahrzeugen einer Länge über alles von weniger als 12 m und nicht mit Schleppgerät nach Tabelle 2 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2090/98 der Kommission vom 30. September 1998 über die Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft(*****) ausgeübt wird.

b)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Im Sinne von Absatz 3 können unter anderem die nachstehend aufgeführten Vorhaben als integrierte gemeinsame Vorhaben betrachtet werden:

Sicherheitsausrüstung an Bord und Verbesserung der Hygiene- und Arbeitsbedingungen;

technische Innovationen (selektivere Fangmethoden), die den Fischereiaufwand nicht erhöhen;

Gestaltung der Produktions-, Verarbeitungs- und Vermarktungskette (Verkaufsförderung und Valorisierung);

berufliche Umschulung oder Weiterbildung.

12.
Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Mitgliedstaaten können im Zusammenhang mit der Anpassung der Fangkapazitäten gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 sozioökonomische Maßnahmen zugunsten der Fischer erlassen.

b)
Absatz 3 Buchstabe c) erhält folgende Fassung:

c)
Gewährung einmaliger individueller Pauschalprämien an Fischer, die ihren Beruf nachweislich mindestens fünf Jahre lang ausgeübt haben,

i)
um ihnen die Umstellung ihrer Tätigkeiten außerhalb der Seefischerei im Rahmen eines individuellen oder kollektiven Sozialplans zu ermöglichen, auf der Grundlage von höchstens 50000 EUR pro Begünstigten. Die Verwaltungsbehörde setzt den Betrag dieser Prämie je nach Größenordnung des Umstellungsvorhabens und der finanziellen Eigenleistung des Begünstigten fest;
ii)
um ihnen die Diversifizierung ihrer Tätigkeiten außerhalb der Seefischerei im Rahmen eines individuellen oder kollektiven Diversifizierungsvorhabens zu ermöglichen, auf der Grundlage von höchstens 20000 EUR pro Begünstigten. Die Verwaltungsbehörde setzt den Betrag dieser Prämie je nach Größenordnung des Diversifizierungsvorhabens und der finanziellen Eigenleistung des Begünstigten fest;

c)
Absatz 4 Buchstabe d) erhält folgende Fassung:

d)
i)
die Umstellungsprämie nach Absatz 3 Buchstabe c) Ziffer i) wird zeitanteilig zurückgezahlt, falls der Begünstigte seinen Beruf als Fischer binnen weniger als fünf Jahren nach Gewährung der Prämie wieder aufnimmt, und
ii)
die Diversifizierungsprämie nach Absatz 3 Buchstabe c) Ziffer ii) trägt zu einer Reduzierung des Fischereiaufwands der Fischereifahrzeuge bei, auf denen die Begünstigten tätig sind;

d)
Absatz 6 erhält folgende Fassung:

(6) Die Mitgliedstaaten dürfen einzelstaatlich finanzierte Begleitmaßnahmen für die Besatzungsmitglieder der betroffenen Fischereifahrzeuge einführen, um die zeitweise Aufgabe der Fischereitätigkeit im Rahmen von Plänen zum Schutz der aquatischen Ressourcen zu erleichtern.

13.
Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)
Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

a)
bei nicht vorhersehbaren Entwicklungen, deren Ursachen vor allem biologischer Natur sind; die Entschädigung darf höchstens für drei aufeinander folgende Monate oder für sechs Monate während des gesamten Zeitraums 2000 bis 2006 gewährt werden. Die Verwaltungsbehörde übermittelt der Kommission im Voraus wissenschaftliche Nachweise dieser Entwicklungen.

ii)
Buchstabe c) erhält folgende Fassung:

c)
bei Verabschiedung eines Wiederauffüllungs- oder Bewirtschaftungsplans durch den Rat oder bei Annahme von Sofortmaßnahmen durch die Kommission oder einen oder mehrere Mitgliedstaaten; die Entschädigung darf von einem Mitgliedstaat für ein Jahr gewährt werden und kann um ein Jahr verlängert werden.

b)
Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

(3) Pro Mitgliedstaat darf der Zuschuss des FIAF zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen für den gesamten Zeitraum 2000 bis 2006 höchstens 1 Mio. EUR ausmachen, oder, falls dieser Betrag höher ist, 4 % der dem Sektor in dem betreffenden Mitgliedstaat gewährten Gemeinschaftszuschüsse.

Falls der Rat einen Wiederauffüllungs- oder Bewirtschaftungsplan erlässt oder die Kommission Sofortmaßnahmen beschließt, können diese Höchstbeträge jedoch überschritten werden, sofern die Maßnahme eine Stilllegungsregelung umfasst, deren Ziel es ist, innerhalb von zwei Jahren nach Erlass der Maßnahme eine Anzahl Fischereifahrzeuge stillzulegen, deren Fischereiaufwand zumindest dem der im Rahmen des Plans oder der Sofortmaßnahme stillgelegten Fischereifahrzeuge entspricht.

Damit die Kommission einen Zuschuss aus dem FIAF genehmigt, muss der Mitgliedstaat der Kommission die Maßnahme und die detaillierte Berechnung der Prämien mitteilen. Die Maßnahme tritt in Kraft, nachdem der Mitgliedstaat die Genehmigung der Kommission erhalten hat.

Die Verwaltungsbehörde bestimmt die gemäß den Absätzen 1 und 2 im Einzelfall zu zahlenden Beträge unter Berücksichtigung der maßgeblichen Faktoren, wie z. B. des tatsächlich erlittenen Schadens, des Umfangs der Aufwendungen für die Umstellungsmaßnahmen, des Wiederauffüllungsplans oder der technischen Anpassung.

(4) Für eine regelmäßige saisonale Einstellung des Fischfangs können keine Zuschüsse in Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 gewährt werden.

14.
Artikel 18 erhält folgende Fassung:

Artikel 18 Einhaltung der Interventionsvoraussetzungen

Die Verwaltungsbehörde vergewissert sich, dass die in Anhang III aufgeführten besonderen Voraussetzungen für die Intervention eingehalten werden.

Außerdem vergewissert sie sich der Fachkompetenz der Begünstigten und der Rentabilität der Unternehmen sowie des Umstands, dass diese alle Regeln der Gemeinsamen Fischereipolitik einhalten, bevor die Beihilfen gewährt werden. Wenn sich während des Beihilfenzeitraumes herausstellt, dass der Begünstigte die Regeln der Gemeinsamen Fischereipolitik nicht einhält, ist die Beihilfe im Verhältnis zur Schwere des Verstoßes zurückzuzahlen.

Die genauen Durchführungsmaßnahmen zu diesem Artikel können im Einklang mit Artikel 23 Absatz 2 beschlossen werden.

15.
Artikel 19 erhält folgende Fassung:

Artikel 19 Obligatorische finanzielle Beteiligung und staatliche Beihilfen

(1) Unbeschadet von Absatz 2 gelten die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrages für Beihilfen der Mitgliedstaaten im Fischerei- und Aquakultursektor.

(2) Die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrages gelten nicht für die obligatorische finanzielle Beteiligung der Mitgliedstaaten an von der Gemeinschaft kofinanzierten Maßnahmen im Rahmen der Entwicklungspläne gemäß Artikel 3 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung und Artikel 9 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 oder nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2370/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Einführung einer Sofortmaßnahme der Gemeinschaft für das Abwracken von Fischereifahrzeugen(******).

(3) Alle Maßnahmen, die öffentliche Zuschüsse in Form von obligatorischen finanziellen Beteiligungen gemäß Absatz 2 über das in der vorliegenden Verordnung oder in der Verordnung (EG) Nr. 2370/2002 zur Einführung einer Sofortmaßnahme der Gemeinschaft für das Abwracken von Fischereifahrzeugen festgelegte Maß hinaus vorsehen, fallen insgesamt unter Absatz 1.

16.
Artikel 22 erhält folgende Fassung:

Artikel 22 Ausschussverfahren

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die in den Artikeln 8, 15, 18 und 21 genannten Sachbereiche sind nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 23 Absatz 2 zu erlassen.

17.
Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben a) und b) erhalten folgende Fassung:

a)
zur Durchführung der Artikel 8, 15, 18 und 21 durch den mit Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 eingesetzten Ausschuss für Fischerei- und Aquakulturstrukturen; und
b)
zur Durchführung der Artikel 9 und 10 durch den mit Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 eingesetzten Ausschuss für Fischerei und Aquakultur.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(**)

ABl. L 274 vom 25.9.1986, S.1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3259/94 (ABl. L 339 vom 29.12.1994, S.11).

(***)

Verordnung (EWG) Nr. 2908/83 des Rates vom 4. Oktober 1983 über eine gemeinsame Maßnahme zur Umstrukturierung, Modernisierung und Entwicklung der Fischereiwirtschaft und zur Entwicklung der Aquakultur (ABl. L 290 vom 22.10.1983, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3733/85 (ABl. L 361 vom 31.12.1985, S. 78).

(****)

Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 des Rates vom 18. Dezember 1986 zum Erlass von Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei und der Aquakultur (ABl. L 376 vom 31.12.1986, S. 7). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3946/92 (ABl. L 401 vom 31.12.1992, S. 1).

(*****)

ABl. L 266 vom 1.10.1998, S. 27. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 839/2002 (ABl. L 134 vom 22.5.2002, S. 5).

(******)

ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 57.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.