Präambel VO (EG) 2002/2369

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 2792/1999(3) enthält Bestimmungen für die Umstrukturierung des Fischereisektors der Gemeinschaft.
(2)
Der Anwendungszeitraum der Entscheidung 97/413/EG des Rates vom 26. Juni 1997 bezüglich der Ziele und Einzelheiten für die Umstrukturierung des Fischereisektors der Gemeinschaft während des Zeitraums vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2001 zur Herstellung eines dauerhaften Gleichgewichts zwischen den Beständen und ihrer Nutzung(4) wurde verlängert und endet am 31. Dezember 2002.
(3)
Für die Zeit ab 1. Januar 2003 sollten angemessene Bestimmungen vorgesehen werden.
(4)
Die Maßnahmen zur Umstrukturierung des Fischereisektors und andere Aspekte der Gemeinsamen Fischereipolitik, vor allem das angestrebte stabile und dauerhafte Gleichgewicht zwischen der Kapazität der Fangflotten und den ihnen innerhalb und außerhalb der Gemeinschaftsgewässer eingeräumten Fangmöglichkeiten sollten aufeinander abgestimmt werden.
(5)
Da dieses Gleichgewicht nur über einen Kapazitätsabbau erreicht werden kann, sollte die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft für den Fischereisektor über das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) in erster Linie für das Abwracken von Fischereifahrzeugen gewährt werden und sollten öffentliche Zuschüsse für die Erneuerung der Fangflotte nur bis zum 31. Dezember 2004 erlaubt sein.
(6)
Aus dem gleichen Grund sollten sich Maßnahmen zur Ausrüstung und Modernisierung von Fischereifahrzeugen auf die Verbesserung der Sicherheit, Navigation, Hygiene, Produktqualität, Produktsicherheit und der Arbeitsbedingungen oder auf die Erhöhung der Selektivität des Fanggeräts beschränken, auch zum Zweck der Reduzierung der Beifänge und der Auswirkungen auf die natürlichen Lebensräume. Diese Maßnahmen sollten aber nur dann für Zuschüsse aus dem FIAF in Betracht kommen, wenn sie nicht zu einer Erhöhung des Fischereiaufwands führen.
(7)
Zuschüsse aus dem FIAF für Maßnahmen zur Stützung der kleinen Küstenfischerei sollten gewährt werden, sofern sie nicht zu einer Erhöhung des Fischereiaufwands in den empfindlichen Ökosystemen der Küsten führen oder sofern sie zur Verringerung der Auswirkungen von Schleppgeräten auf Flora und Fauna auf dem Meeresboden beitragen.
(8)
Öffentliche Zuschüsse für die Überführung von Gemeinschaftsschiffen in Drittländer, auch im Rahmen von gemischten Gesellschaften, sollten nur noch bis zum 31. Dezember 2004 zulässig sein.
(9)
Sozioökonomische Maßnahmen sollen der Umschulung von Fischern mit dem Ziel dienen, ihnen eine Vollzeitbeschäftigung außerhalb der Seefischerei zu ermöglichen. Diese Maßnahmen dürfen auch der Diversifizierung ihrer Tätigkeiten außerhalb der Seefischerei dienen, so dass sie die Fischerei als Teilzeitbeschäftigung fortsetzen können, sofern dies zur Reduzierung ihres Fischereiaufwands führt.
(10)
Falls der Rat einen Wiederauffüllungs- oder Bewirtschaftungsplan beschließt oder die Kommission oder ein bzw. mehrere Mitgliedstaaten Sofortmaßnahmen einführen, sollten detaillierte Bestimmungen für die Gewährung von Entschädigungen und deren Befristung festgelegt werden.
(11)
Die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrages sollten auf Beihilfen der Mitgliedstaaten für den Fischerei- und Aquakultursektor Anwendung finden. Im Interesse einer rascheren Erstattung der von den Mitgliedstaaten vorgestreckten Mittel durch die Kommission sollte jedoch eine Ausnahme von diesem Grundsatz für die obligatorische finanzielle Beteiligung der Mitgliedstaaten an von der Gemeinschaft kofinanzierten Maßnahmen im Rahmen der Entwicklungspläne im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds(5) eingeführt werden.
(12)
Aus verfahrenstechnischen Gründen sollten sämtliche Maßnahmen, die für obligatorische finanzielle Beteiligungen öffentliche Zuschüsse über das in der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 oder der Verordnung (EG) Nr. 2370/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Einführung einer Sofortmaßnahme der Gemeinschaft für das Abwracken von Fischereifahrzeugen(6) festgelegte Maß hinaus vorsehen, insgesamt unter die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrages fallen.
(13)
Die Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 203 E vom 27.8.2002, S. 304.

(2)

Stellungnahme vom 5. Dezember 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)

ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 179/2002 (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 25).

(4)

ABl. L 175 vom 3.7.1997, S. 27. Geändert durch die Entscheidung 2002/70/EG (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 77).

(5)

ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1447/2001 (ABl. L 198 vom 27.7.2001, S. 1).

(6)

Siehe Seite 57 dieses Amtsblatts.

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