Artikel 8 VO (EG) 2002/2370

Durchführung

Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik(1).

Fußnote(n):

(1)

Siehe Seite 59 dieses Amtsblatts.

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