Artikel 7 VO (EG) 2002/2370
Für den Zeitraum 2004-2006 werden die für die Sofortmaßnahme der Gemeinschaft für das Abwracken von Fischereifahrzeugen benötigten Finanzmittel im Rahmen der in den Artikeln 41 und 44 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 vorgesehenen Neuprogrammierung der Strukturfonds zur Verfügung gestellt und in die Programmplanung des bestehenden Finanzierungsinstruments für die Ausrichtung der Fischerei aufgenommen.
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