Artikel 6 VO (EG) 2002/2370

Verfahren

(1) Die Mitgliedstaaten stellen ihren Antrag auf Erstattung der Ausgaben bis zum 30. Juni 2004. Die Kommission entscheidet anhand der Anträge und unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation in den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Auswirkungen der Wiederauffüllungspläne über die Finanzbeteiligung der Gemeinschaft für die einzelnen Mitgliedstaaten. Die Gemeinschaft zahlt bis zu 50 % des Zuschusses bei Eingang des Antrags und den Restbetrag nach Bescheinigung durch die Behörden gemäß Absatz 2.

(2) Zuständig für die Durchführung dieser Sofortmaßnahme der Gemeinschaft sind die im Rahmen der Interventionen der Strukturfonds zugunsten der Fischerei in dem betreffenden Mitgliedstaat tätigen Verwaltungsbehörden und Zahlstellen. Sie erfüllen die ihnen mit der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds(1) zugewiesenen Aufgaben.

(3) Außer im Fall gegenteiliger Bestimmungen in der vorliegenden Verordnung gelten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999, insbesondere die Artikel 33 bis 39, sowie die aufgrund dessen erlassenen Vorschriften.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1447/2001 (ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 1).

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