Artikel 5 VO (EG) 2002/2370
Planung der jährlichen Ausgaben
Mitgliedstaaten, die eine Finanzbeteiligung in Anspruch nehmen wollen, übermitteln der Kommission bis zum 30. Juni 2003 eine Aufstellung der für das Jahr 2003 für die Stilllegung von Fischereifahrzeugen im Rahmen dieser Sofortmaßnahme der Gemeinschaft vorgesehenen Ausgaben. Die Kommission bindet die im Haushalt für diese Sofortmaßnahme der Gemeinschaft insgesamt bereitgestellten jährlichen Beträge.
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