Artikel 4 VO (EG) 2002/2370

Finanzbeteiligung der Gemeinschaft

Die Gemeinschaft kann den Mitgliedstaaten für das Jahr 2003 eine finanzielle Beteiligung (nachstehend „Finanzbeteiligung” genannt) an den von ihnen gemäß Artikel 3 zu leistenden Ausgaben gewähren. Für die Finanzbeteiligung gelten die Sätze in Anhang IV Tabelle 3, Gruppe 1 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999.

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