Artikel 3 VO (EG) 2002/2370
Höchstbetrag der aufgestockten Abwrackprämie
Die Eigner von förderungswürdigen Fischereifahrzeugen im Sinne von Artikel 2 können öffentliche Zuschüsse erhalten, die um 20 % über den in Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 festgelegten Größenordnungen liegen.
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