Präambel VO (EG) 2002/2370

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 36 und 37,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor(3) wurden Anreize zur Stilllegung geschaffen, um langfristig ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen der Flottenkapazität und den verfügbaren Ressourcen herbeizuführen.
(2)
Mehrere für die Fischerei der Gemeinschaft wichtige Bestände sind nunmehr stark dezimiert. Daher sollten den Eignern von Fischereifahrzeugen, deren Fangmöglichkeiten aufgrund eines vom Rat beschlossenen Wiederauffüllungsplans stark eingeschränkt wurden, über die bereits durch die Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 geschaffenen Anreize hinaus zusätzliche Anreize für die Stilllegung von Schiffen geboten werden. Zu diesem Zweck sollten Mitgliedstaaten zusätzliche Mittel in ausreichendem Umfang zur Verfügung gestellt werden.
(3)
Es sollten nur die von den Wiederauffüllungsplänen schwer betroffen Schiffseigner Zugang zu den zusätzlichen Stilllegungsanreizen für das Abwracken von Fischereifahrzeugen gemäß der vorliegenden Verordnung erhalten. Eine Reduzierung von mindestens 25 % der Fangmöglichkeiten des betreffenden Schiffes gilt hierbei als objektiver Indikator für eine schwerwiegende Beeinträchtigung.
(4)
Die Höchstbeträge der Abwrackungsprämien gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 sind für die Zahlung der höheren Prämien zu niedrig.
(5)
Im Interesse der Bestandserhaltung muss die Gemeinschaftsmaßnahme baldmöglichst eingerichtet und ferner befristet werden, damit eine angemessene Umstrukturierung der Fangflotte so schnell wie möglich erfolgt.
(6)
Es bedarf eines ausreichenden Maßes an Flexibilität bei der Verteilung der zusätzlichen Abwrackmittel, damit diese den Mitgliedstaaten zugute kommen, die sie am dringendsten benötigen.
(7)
Allen an der Umsetzung der Finanzmaßnahme Beteiligten müssen klar festgelegte Rollen zugewiesen werden; ferner sind Schritte zur Gewährleistung der Transparenz und Gerechtigkeit bei der Verwaltung und Überwachung der Maßnahme erforderlich.
(8)
Die Bestimmungen dieser Verordnung im Hinblick auf finanzielle Beiträge sollten unter Bezugnahme auf diejenigen der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 festgelegt werden.
(9)
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss Nr. 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(4) erlassen werden.
(10)
Zur Erreichung des grundlegenden Ziels dieser Verordnung, nämlich die Erhaltung und nachhaltige Nutzung von Fischereiressourcen, ist es notwendig und angezeigt, Bestimmungen über das Abwracken von Fischereifahrzeugen festzulegen. Entsprechend dem in Artikel 5 des Vertrags genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 227 E vom 24.9.2002, S. 333.

(2)

Stellungnahme vom 5. Dezember 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)

ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 179/2002 (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 25).

(4)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

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