Artikel 1 VO (EG) 2002/2370
Gegenstand der Verordnung
Es wird eine Sofortmaßnahme der Gemeinschaft für den Zeitraum 2003 bis 2006 eingeführt, um die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, ihren Fischereiaufwand im Zuge der vom Rat erlassenen Wiederauffüllungspläne weiter zu reduzieren. Die Maßnahme beinhaltet einen besonderen Anreiz, indem den Mitgliedstaaten Mittel zur Kofinanzierung ihrer zusätzlichen Abwrackmaßnahmen, die aufgrund der Wiederauffüllungspläne erforderlich sind, zur Verfügung gestellt werden.
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