Artikel 1 VO (EG) 2002/2371
Geltungsbereich
(1) Die Gemeinsame Fischereipolitik erstreckt sich auf die Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung lebender aquatischer Ressourcen, die Aquakultur und die Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur, soweit diese Tätigkeiten im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder in Gemeinschaftsgewässern oder durch Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft oder, unbeschadet der Tatsache, dass in erster Linie der Flaggenstaat zuständig ist, von Staatsbürgern der Mitgliedstaaten ausgeübt werden.
(2) Die Gemeinsame Fischereipolitik trifft aufeinander abgestimmte Maßnahmen in den Bereichen:
- a)
- Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung der lebenden aquatischen Ressourcen,
- b)
- Begrenzung der Auswirkungen der Fischerei auf die Umwelt,
- c)
- Bedingungen für den Zugang zu Gewässern und Ressourcen,
- d)
- Strukturpolitik und Steuerung der Flottenkapazität,
- e)
- Kontrollen und Durchsetzung der Vorschriften,
- f)
- Aquakultur,
- g)
- gemeinsame Marktorganisation und
- h)
- internationale Beziehungen.
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