Artikel 19 VO (EG) 2002/2371

Überprüfung der Zugangsregeln

(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2003 einen Bericht über die Regeln des Zugangs zu den Gewässern und Ressourcen nach den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften vor, mit Ausnahme der Bestimmungen von Artikel 17 Absatz 2, und beurteilt hierin anhand der Ziele der Bestandserhaltung und der nachhaltigen Nutzung, inwieweit diese Regeln gerechtfertigt sind.

(2) Auf der Grundlage des in Absatz 1 genannten Berichts und unter Berücksichtigung des Grundsatzes in Artikel 17 Absatz 1 befindet der Rat bis zum 31. Dezember 2004 über etwaige erforderliche Änderungen dieser Regeln.

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