Artikel 18 VO (EG) 2002/2371

Shetland Box

(1) Bei Arten, die besondere Bedeutung haben und die aufgrund der Art der Befischung biologisch gefährdet sind, unterliegt in dem in Anhang II beschriebenen Gebiet die Tätigkeit von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft mit einer Länge zwischen den Loten von mindestens 26 m, die Grundarten außer Stintdorsch und Blauen Wittling befischen, einer Regelung der vorherigen Genehmigung im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere des Anhangs II.

(2) Durchführungsbestimmungen und -verfahren zu Absatz 1 können nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 erlassen werden.

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