Artikel 17 VO (EG) 2002/2371
Allgemeine Vorschriften
(1) Alle Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft haben vorbehaltlich der nach Kapitel II erlassenen Maßnahmen gleichberechtigten Zugang zu den Gewässern und Ressourcen in allen Gemeinschaftsgewässern mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Gebiete.
(2) In den Gewässern unter ihrer Hoheit oder Gerichtsbarkeit bis zu einer Entfernung von 12 Seemeilen von den Basislinien haben die Mitgliedstaaten vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2014 das Recht, den Fischfang Fischereifahrzeugen vorzubehalten, die von Häfen der angrenzenden Küste aus traditionell in diesen Gewässern fischen. Dies gilt unbeschadet der Vereinbarungen, die für Fischereifahrzeuge der Union unter der Flagge anderer Mitgliedstaaten im Rahmen nachbarlicher Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten gelten, und der Regelungen in Anhang I, die für jeden Mitgliedstaat die geografischen Gebiete innerhalb der Küstenstreifen der anderen Mitgliedstaaten, in denen Fischfang betrieben wird, und die betreffenden Arten festsetzen.
Bis zum 31. Dezember 2011 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die in diesem Absatz enthaltenen Regelungen vor. Der Rat beschließt vor dem 31. Dezember 2012 die Folgebestimmungen zu diesen Regelungen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.