Artikel 16 VO (EG) 2002/2371

Bedingungen für die Gemeinschaftsfinanzierung und Reduzierung des Fischereiaufwands

(1) Die Gemeinschaftsfinanzierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor(1) — mit Ausnahme der Mittel für das Abwracken von Fischereifahrzeugen — kann nur gewährt werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat den Artikeln 11, 13 und 15 der vorliegenden Verordnung nachgekommen ist und die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 und der Verordnung (EG) Nr. 366/2001 der Kommission(2) vorgeschriebenen Informationen übermittelt hat.

Bei Nichterfüllung und soweit dies dem Ausmaß der Nichterfüllung der Vorschriften angemessen ist, setzt die Kommission, nachdem sie dem betreffenden Mitgliedstaat die Möglichkeit der Anhörung gewährt hat, die Gemeinschaftsfinanzierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 für diesen Mitgliedstaat aus.

(2) Ist die Kommission aufgrund der verfügbaren Informationen der Auffassung, dass die Kapazität der Flotte eines Mitgliedstaats die Kapazitätsgrenze, die er nach den Artikeln 11, 13 und 15 einhalten muss, überschreitet, so teilt er dies dem betreffenden Mitgliedstaat mit. Dieser Mitgliedstaat reduziert unverzüglich seinen Fischereiaufwand auf das Niveau, das bestanden hätte, wenn die Artikel 11, 13 und 15 eingehalten worden wären; die Verpflichtungen nach jenen Artikeln werden davon nicht berührt. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission seinen Reduzierungsplan, so dass sie nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 überprüfen kann, ob die Reduzierung der Kapazitätsüberschreitung gleichwertig ist.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 179/2002 (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 25).

(2)

ABl. L 55 vom 24.2.2001, S. 3.

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