Artikel 15 VO (EG) 2002/2371

Fischereiflottenregister

(1) Jeder Mitgliedstaat führt ein Register der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft unter seiner Flagge, in das die Mindestangaben über Schiffsdaten und Tätigkeiten aufgenommen werden, die für die Verwaltung der auf Gemeinschaftsebene verabschiedeten Maßnahmen erforderlich sind.

(2) Jeder Mitgliedstaat macht der Kommission die Angaben gemäß Absatz 1 zugänglich.

(3) Die Kommission erstellt ein Fischereiflottenregister der Gemeinschaft, in dem die nach Absatz 2 eingegangenen Angaben gespeichert werden, und macht diese den Mitgliedstaaten zugänglich. Das Fischereiflottenregister entspricht den Gemeinschaftsbestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten.

(4) Die Angaben gemäß Absatz 1 und die Verfahren zur Übermittlung dieser Angaben gemäß den Absätzen 2 und 3 können nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 festgelegt werden.

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