Artikel 14 VO (EG) 2002/2371

Informationsaustausch

(1) Die Kommission legt jedes Jahr eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Bemühungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf ein nachhaltiges Gleichgewicht zwischen den Fangkapazitäten und den Fangmöglichkeiten vor. Diese Zusammenfassung stützt sich auf den Jahresbericht, den jeder Mitgliedstaat spätestens zum 30. April des Folgejahres der Kommission übermittelt.

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat vor Jahresende ihre Zusammenfassung, der die Berichte der Mitgliedstaaten beigefügt sind, zusammen mit den Stellungnahmen des STECF und des mit Artikel 30 Absatz 1 eingesetzten Ausschusses für Fischerei und Aquakultur.

(2) Die entsprechenden Durchführungsbestimmungen können nach dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden.

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