Artikel 13 VO (EG) 2002/2371
Zugangs-/Abgangsregelung und Gesamtkapazitätsabbau
(1) Die Mitgliedstaaten steuern die Flottenzu- und -abgänge so, dass ab dem 1. Januar 2003
- a)
- die ohne öffentliche Zuschüsse bewirkten Kapazitätszugänge dadurch ausgeglichen werden, dass zuvor Kapazitäten in mindestens gleichem Umfang ohne öffentliche Zuschüsse abgebaut werden;
- b)
-
die Kapazitätszugänge, die mit nach dem 1. Januar 2003 gewährten öffentlichen Zuschüssen bewirkt wurden, dadurch ausgeglichen werden, dass zuvor ein Kapazitätsabbau ohne öffentliche Zuschüsse in folgender Größenordnung durchgeführt wird:
- i)
- für die Zugänge neuer Schiffe bis zu 100 BRZ ein Kapazitätsabbau von mindestens gleichem Umfang oder
- ii)
- für die Zugänge neuer Schiffe über 100 BRZ ein Kapazitätsabbau von mindestens dem 1,35 fachen dieser Kapazität.
- c)
- Der mit öffentlichen Zuschüssen vorgenommene Austausch des Motors gemäß Artikel 25 Absatz 3 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 wird durch einen Kapazitätsabbau bei der Leistung ausgeglichen, so dass der neue Motor mindestens 20 % weniger Leistung als der alte Motor hat. Die Verringerung der Motorleistung um 20 % wird von den Referenzgrößen gemäß Artikel 11 Absatz 4 abgezogen.
(2) Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel können nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 erlassen werden.
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