Artikel 13 VO (EG) 2002/2371

Zugangs-/Abgangsregelung und Gesamtkapazitätsabbau

(1) Die Mitgliedstaaten steuern die Flottenzu- und -abgänge so, dass ab dem 1. Januar 2003

a)
die ohne öffentliche Zuschüsse bewirkten Kapazitätszugänge dadurch ausgeglichen werden, dass zuvor Kapazitäten in mindestens gleichem Umfang ohne öffentliche Zuschüsse abgebaut werden;
b)
die Kapazitätszugänge, die mit nach dem 1. Januar 2003 gewährten öffentlichen Zuschüssen bewirkt wurden, dadurch ausgeglichen werden, dass zuvor ein Kapazitätsabbau ohne öffentliche Zuschüsse in folgender Größenordnung durchgeführt wird:

i)
für die Zugänge neuer Schiffe bis zu 100 BRZ ein Kapazitätsabbau von mindestens gleichem Umfang oder
ii)
für die Zugänge neuer Schiffe über 100 BRZ ein Kapazitätsabbau von mindestens dem 1,35 fachen dieser Kapazität.

c)
Der mit öffentlichen Zuschüssen vorgenommene Austausch des Motors gemäß Artikel 25 Absatz 3 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 wird durch einen Kapazitätsabbau bei der Leistung ausgeglichen, so dass der neue Motor mindestens 20 % weniger Leistung als der alte Motor hat. Die Verringerung der Motorleistung um 20 % wird von den Referenzgrößen gemäß Artikel 11 Absatz 4 abgezogen.

(2) Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel können nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 erlassen werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.