Artikel 12 VO (EG) 2002/2371

Referenzgrößen für Fischereiflotten

(1) Die Kommission legt nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 für jeden Mitgliedstaat in BRZ und kW ausgedrückte Referenzgrößen für die Gesamtfangkapazitäten der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft unter der Flagge des jeweiligen Mitgliedstaats fest.

Die Referenzgrößen entsprechen der Summe der Ziele des Mehrjährigen Ausrichtungsprogramms 1997-2002, die in Anwendung der Entscheidung 97/143/EG(1) für jedes Segment zum 31. Dezember 2002 festgesetzt wurden.

(2) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel können nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 erlassen werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 175 vom 3.7.1997, S. 27. Geändert durch den Beschluss 2002/70/EG (ABl. L 31 vom 1.12.2002, S. 77).

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