Artikel 11 VO (EG) 2002/2371
Anpassung der Fangkapazitäten
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Anpassung der Fangkapazitäten ihrer Flotten, um ein stabiles und dauerhaftes Gleichgewicht zwischen diesen Kapazitäten und ihren Fangmöglichkeiten herzustellen.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in BRZ und kW ausgedrückten Fangkapazitäten die im Einklang mit dem vorliegenden Artikel sowie mit Artikel 12 festgelegten Referenzgrößen nicht übersteigen.
(3) Ohne den vorherigen Entzug der Fanglizenz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1281/2005 der Kommission(1) und gegebenenfalls der Fanggenehmigungen gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften werden keine mit öffentlichen Mitteln geförderten Flottenabgänge genehmigt. Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 6 darf die der Fanglizenz und gegebenenfalls der Fanggenehmigungen für die betreffenden Fischereien entsprechende Kapazität nicht ersetzt werden.
(4) Wird die Stilllegung von Fangkapazitäten in einem Umfang, der über den zur Erreichung der im Einklang mit dem vorliegenden Artikel und mit Artikel 12 festgelegten Referenzgrößen erforderlichen Kapazitätsabbau hinausgeht, öffentlich bezuschusst, so wird diese stillgelegte Kapazität automatisch von der Referenzgröße abgezogen. Das Ergebnis stellt die neue Referenzgröße dar.
(5) Bei Fischereifahrzeugen ab einem Alter von fünf Jahren darf die Modernisierung auf dem Hauptdeck zum Zwecke der Verbesserung der Sicherheit an Bord, der Arbeitsbedingungen, der Hygiene und der Produktqualität zu einer Erhöhung der Tonnage führen, sofern sie keine Zunahme des Fangpotenzials des betreffenden Fischereifahrzeugs zur Folge hat. Die im Einklang mit dem vorliegenden Artikel und mit Artikel 12 festgelegten Referenzgrößen sind entsprechend anzupassen. Die entsprechende Kapazität muss von den Mitgliedstaaten bei der Herstellung des Gleichgewichts zwischen Zu- und Abgängen gemäß Artikel 13 nicht berücksichtigt werden.
(6) Ab 1. Januar 2007 können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Verbesserung der Sicherheit an Bord, der Arbeitsbedingungen, der Hygiene und der Produktqualität neuen oder bestehenden Fischereifahrzeugen folgende Kapazität, ausgedrückt in Tonnage, neu zuweisen, sofern das Fangpotenzial dadurch nicht zunimmt:
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4 % der durchschnittlichen jährlichen Tonnage, die zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2006 für die Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 2003 Mitglied der Europäischen Gemeinschaften waren, mit öffentlichen Zuschüssen abgebaut wurde, und 4 % der durchschnittlichen jährlichen Tonnage, die zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 31. Dezember 2006 für die Mitgliedstaaten, die der Europäischen Gemeinschaft am 1. Mai 2004 beigetreten sind, mit öffentlichen Zuschüssen abgebaut wurde;
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4 % der Tonnage einer Flotte, die ab dem 1. Januar 2007 mit öffentlichen Zuschüssen abgebaut wird.
Die im Einklang mit dem vorliegenden Artikel und mit Artikel 12 festgelegten Referenzgrößen sind entsprechend anzupassen. Diese Kapazität muss von den Mitgliedstaaten bei der Herstellung des Gleichgewichts zwischen Zu- und Abgängen gemäß Artikel 13 nicht berücksichtigt werden.
Die Mitgliedstaaten räumen der kleinen Küstenfischerei im Sinne des Artikels 26 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates(2) Vorrang ein, wenn sie gemäß dem vorliegenden Absatz Fangkapazitäten zuweisen.
(7) Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel können nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 erlassen werden.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 203 vom 4.8.2005, S. 3.
ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1.
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