Artikel 10 VO (EG) 2002/2371

Maßnahmen der Mitgliedstaaten, die ausschließlich für Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge gelten

Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Bestände in den Gewässern unter ihrer Hoheit oder Gerichtsbarkeit treffen, wenn diese Maßnahmen

a)
ausschließlich für in der Gemeinschaft registrierte Fischereifahrzeuge unter der Flagge des betreffenden Mitgliedstaates oder im Falle von Fangtätigkeiten, die nicht von einem Fischereifahrzeug aus erfolgen, für in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässige Personen gelten und
b)
mit den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Zielen vereinbar und nicht weniger streng sind als die bestehenden Gemeinschaftsvorschriften.

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