Artikel 9 VO (EG) 2002/2371
Maßnahmen eines Mitgliedstaats in der 12-Seemeilen-Zone
(1) Ein Mitgliedstaat kann zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen und zur maximalen Begrenzung der Auswirkungen der Fischerei auf den Erhalt der marinen Ökosysteme in seinen Gewässern bis zu einer Entfernung von 12 Seemeilen von den Basislinien nichtdiskriminierende Maßnahmen treffen, sofern die Gemeinschaft keine Maßnahmen erlassen hat, die die Bestandserhaltung und -bewirtschaftung speziell in diesem Gebiet betreffen. Die Maßnahmen des Mitgliedstaats müssen mit den Zielen in Artikel 2 vereinbar sein und dürfen nicht weniger streng sein als die bestehenden Gemeinschaftsvorschriften.
Besteht die Wahrscheinlichkeit, dass die von einem Mitgliedstaat zu treffenden Maßnahmen Fischereifahrzeuge eines anderen Mitgliedstaats berühren, so können diese Maßnahmen erst dann angenommen werden, wenn der Kommission, dem betreffenden Mitgliedstaat und den betreffenden regionalen Beratungsgremien ein Entwurf der Maßnahmen zusammen mit einer Begründung zur Konsultation vorgelegt wurden.
(2) Für Maßnahmen, die auf Fischereifahrzeuge anderer Mitgliedstaaten Anwendung finden, gilt das Verfahren nach Artikel 8 Absätze 3 bis 6.
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