Artikel 8 VO (EG) 2002/2371
Sofortmaßnahmen eines Mitgliedstaats
(1) Falls eine ernste und unvorhergesehene Gefahr für die Erhaltung der lebenden aquatischen Ressourcen oder des marinen Ökosystems infolge von Fischereitätigkeiten in den Gewässern unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats nachgewiesen wird und falls eine unnötige Verzögerung nur schwer wieder gutzumachende Schäden zur Folge hätte, kann dieser Mitgliedstaat Sofortmaßnahmen mit einer Laufzeit von höchstens drei Monaten treffen.
(2) Mitgliedstaaten, die Sofortmaßnahmen ergreifen wollen, teilen dies der Kommission, den übrigen Mitgliedstaaten und den zuständigen regionalen Beratungsgremien mit, indem sie vor der Verabschiedung einen Entwurf der geplanten Maßnahmen zusammen mit einer Begründung übersenden.
(3) Die Mitgliedstaaten und die zuständigen regionalen Beratungsgremien können der Kommission ihre schriftlichen Bemerkungen binnen fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung übermitteln. Die Kommission bestätigt, annulliert oder ändert die Maßnahme binnen 15 Arbeitstagen nach der Mitteilung.
(4) Die Entscheidung der Kommission wird den betroffenen Mitgliedstaaten mitgeteilt. Sie wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
(5) Die betroffenen Mitgliedstaaten können den Rat binnen zehn Arbeitstagen nach Mitteilung der Entscheidung der Kommission mit dieser Entscheidung befassen.
(6) Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit binnen eines Monats nach seiner Befassung eine andere Entscheidung treffen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.