Artikel 22 VO (EG) 2002/2371
Voraussetzungen für den Zugang zu Gewässern und Ressourcen und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen
(1) Es ist verboten, im Geltungsbereich der Gemeinsamen Fischereipolitik tätig zu werden, sofern nicht folgende Anforderungen erfüllt sind:
- a)
- Die Fischereifahrzeuge führen ihre Fanglizenzen und gegebenenfalls ihre Fanggenehmigungen an Bord mit.
- b)
- An Bord eines Fischereifahrzeugs ist ein betriebsbereites System installiert, das die Ortung und die Identifizierung des Schiffes durch Fernüberwachungssysteme erlaubt. Diese Anforderung gilt für Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von mehr als 18 m ab dem 1. Januar 2004 und für Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von mehr als 15 m ab dem 1. Januar 2005.
- c)
- Der Kapitän erfasst und meldet ohne unnötige Verzögerung Angaben zur Fischereitätigkeit einschließlich Anlandungen und Umladungen. Kopien der Aufzeichnungen werden den Behörden zugänglich gemacht. Im Jahr 2004 befindet der Rat über die Verpflichtung der elektronischen Übertragung solcher Aufzeichnungen. Zur Bewertung der zu verwendenden technischen Systeme führen die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Kommission vor dem 1. Juni 2004 Pilotprojekte durch.
- d)
- Der Kapitän empfängt Fischereiinspektoren an Bord und unterstützt sie in ihrer Arbeit; findet ein Beobachterprogramm Anwendung, so nimmt der Kapitän auch Beobachter an Bord und arbeitet mit diesen zusammen.
- e)
- Der Kapitän befolgt alle Auflagen und Einschränkungen in Bezug auf Anlandungen, Umladungen, gemeinsame Fangeinsätze, Fanggerät, Netze sowie die Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen.
(2) Die Vermarktung von Fischereierzeugnissen wird von folgenden Anforderungen abhängig gemacht:
- a)
- Fischereierzeugnisse werden ausschließlich von einem Fischereifahrzeug an eingetragene Käufer oder auf eingetragenen Auktionen verkauft.
- b)
- Die Käufer von Fischereierzeugnissen eines Fischereifahrzeugs beim ersten Verkauf sind bei den Behörden registriert.
- c)
- Die Käufer von Fischereierzeugnissen beim ersten Verkauf legen den Behörden Rechnungen oder Verkaufsbelege vor, es sei denn, der Verkauf erfolgt über eine eingetragene Auktion, die den Behörden ihrerseits Rechnungen oder Verkaufsbelege vorlegen muss.
- d)
- Allen in der Gemeinschaft angelandeten oder in die Gemeinschaft eingeführten Fischereierzeugnissen, für die den Behörden weder Rechnungen noch Verkaufsbelege vorgelegt wurden und die an einen anderen Ort als den Anlande- oder Einfuhrort verbracht werden, ist bis zum ersten Verkauf ein vom Beförderungsunternehmen ausgestelltes Dokument beizufügen.
- e)
- Die für Betriebsgelände oder Transportfahrzeuge zuständigen Personen lassen Kontrollbeamte zu und arbeiten mit diesen zusammen.
- f)
- Wurde für eine bestimmte Art eine Mindestgröße festgesetzt, so müssen die für den Verkauf, die Lagerung oder den Transport zuständigen Unternehmen in der Lage sein, den geografischen Ursprung der Erzeugnisse zu belegen.
Käufer, die Erzeugnisse kaufen, die dann nicht vermarktet, sondern lediglich für den privaten Verbrauch verwendet werden, sind von den Anforderungen dieses Absatzes ausgenommen.
(3) Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1 und 2 können nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 erlassen werden.
Diese Bestimmungen können insbesondere Unterlagen, Aufzeichnungen, Meldungen und Angaben betreffen, die von Mitgliedstaaten, Kapitänen und von anderen juristischen und natürlichen Personen vorgelegt werden müssen, die Tätigkeiten nach Artikel 1 ausführen.
Sie können ferner in begründeten Fällen Ausnahmen von den Verpflichtungen gemäß den Absätzen 1 und 2 vorsehen, wenn etwa die Auswirkungen auf die lebenden aquatischen Ressourcen geringfügig sind oder die Erfüllung der Verpflichtungen im Vergleich zur wirtschaftlichen Bedeutung der Tätigkeit eine unverhältnismäßig hohe Last darstellen würde.
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